IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Besteuerung der Barabfindung beim Aktientausch

Wird einem Aktionär bei einem Aktientausch neben Aktien zusätzlich auch eine Barabfindung gezahlt, unterliegt diese der Einkommensteuer. Die Steuerpflicht greift, da der Barausgleich steuerlich als Dividende qualifiziert wird. Diese Regelung wurde mit der Abgeltungsteuer mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eingeführt und gilt für nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 (Aktenzeichen VIII R 10/13) jedoch entschieden, dass die Umqualifizierung der Barabfindung in Dividende und somit deren Versteuerung zu unterbleiben hat, falls die eingetauschten Aktien vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und zwischen der Anschaffung und dem Aktientausch mindestens 1 Jahr (sog. einjährige Spekulationsfrist) vergangen ist.

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