Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie können bereits dann anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Solch ein Zusammenhang besteht, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat.

In seinem Urteil (Aktenzeichen 14 K 2767/12) vom 21. Oktober 2015 entschied das Finanzgericht Köln über den nachfolgenden Fall: Ein angestellter Jurist zahlte 75.000 € für eine 10 % Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine gut dotierte Vorstandsposition erhalten. Es kam weder zu der Beteiligung an der AG, noch zu einer Anstellung als Vorstand. Da der Jurist den eingezahlten Betrag nicht mehr zurückerhalten konnte, machte er den Verlust in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Das Finanzgericht Köln war dagegen anderer Ansicht: Wer vergeblich versucht, sich durch eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Das Finanzgericht Köln hat das obige Urteil zur Revision zugelassen. Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.

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