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Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen

Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 4a EStG). Eine Überentnahme ist dabei der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Nach geltender Rechtslage greift die Abzugsbeschränkung jedoch nicht, soweit die Schuldzinsen im Zusammenhang mit Darlehen stehen, welche zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommen wurden.

Ob auch die Zinsen für ein weiteres, zur Finanzierung von Zinseszinsen aufgenommenes Darlehen vom Abzugsverbot ausgenommen sind, hat das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom
29. September 2015 (Aktenzeichen 10 K 4479/11) entschieden.

Das Finanzgericht hat den Finanzierungszusammenhang solcher Darlehen zum Anlagevermögen anerkannt und diese in voller Höhe einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigt angesehen. Werden also Darlehen aufgenommen, um Zinseszinsen von Investitionsdarlehen zu bezahlen, fallen die Zinsen für solche Darlehen nicht unter die Abzugsbeschränkung und können in voller Höhe abgezogen werden.

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