Betriebsaufgabe erfordert das Erstellen einer Schluss- und einer Aufgabebilanz
In seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (Aktenzeichen X R 48/13) hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung im Hinblick auf die bilanziellen Verpflichtungen, welche mit der Aufgabe eines gewerblichen Unternehmens einhergehen, bestätigt. Das vorgenannte Urteil bekräftigt im Fall einer Betriebsaufgabe die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Erstellung einer Aufgabe- neben der obligatorischen Schlussbilanz. Darüber hinaus präzisiert das Urteil Merkmale, welche zur Bestimmung des Aufgabezeitpunktes herangezogen werden können.
Die Schlussbilanz soll der Ermittlung des laufenden Gewinns des letzten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres dienen und ist basierend auf den (fortgeführten) Buchwerten der einzelnen Vermögensgegenstände aufzustellen. Der auf diesem Wege ermittelte laufende Gewinn ist sowohl zur Zwecke der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer heran zu ziehen.
Die Aufgabebilanz ist dagegen unter der Zugrundelegung der jeweiligen Veräußerungspreise (im Fall der Veräußerung der Vermögensgegenstände) bzw. der gemeinen Werte (bei Überführung der Wirtschaftsgüter ins private Vermögen) zu erstellen und soll der Ermittlung des so genannten Totalergebnisses des Betriebs dienen. Der Aufgabegewinn unterliegt – im Gegensatz zu dem laufenden Gewinn – den besonderen steuerlichen Erleichterungen in Gestalt gegebenenfalls eines Freibetrags sowie der Tarifbegünstigung. Darüber hinaus bleibt ein Aufgabegewinn oder ein Aufgabeverlust bei der Ermittlung der Gewerbesteuer grundsätzlich außer Ansatz.