Betriebsstättenbegründung durch inländische Managementgesellschaft

Die Frage der Gewerbesteuerpflicht von Einkünften aus der Vermietung inländischen Grundbesitzes durch einen Steuerausländer stand in der jüngeren Vergangenheit im Fokus der Rechtsprechung (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 21. November 2019). Hintergrund waren hier sog. „No-PE-Strukturen“, in denen ausländische Gesellschaften in Deutschland belegenen Grundbesitz halten, ohne jedoch eine Betriebsstätte zu begründen („No Permanent Establishment“).

Anknüpfungspunkt der Gewerbesteuer ist auch im Falle einer Vermietungstätigkeit das Bestehen einer inländischen Betriebsstätte. Für die Bejahung einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 S. 1 AO in Deutschland reicht allein der bloße Besitz inländischen Grundbesitzes und dessen Vermietung nicht aus.

Das FG Berlin-Brandenburg hatte den Betriebsstättenbegriff seinerzeit sehr weit ausgelegt und das dauerhafte Einschalten einer inländischen Managementgesellschaft aufgrund der eingeräumten umfassenden Hausverwaltungsvollmacht als gewerbesteuerpflichtige Betriebsstätte bejaht.

Wir dürfen hierzu auf unseren Newsletter-Beitrag vom 2. November 2020 verweisen.

Entscheidung des BFH vom 23. März 2022 (III R 35/20)

Gegen das oben genannte Urteil des FG Berlin-Brandenburg wurde Revision eingelegt und dem BFH zur Entscheidung übertragen.

Der BFH weist die Argumentation des Finanzgerichts zurück und bekräftigt die bisherige Rechtsprechung zum Betriebsstättenbegriff i.S.d. § 12 S. 1 AO (feste Geschäftseinrichtung von gewisser Dauer und wirtschaftliche Verfügungsmacht).

Für das Vorliegen einer Betriebsstätte reicht das bloße Einschalten einer Management- und Dienstleistungsgesellschaft und die enge wirtschaftliche Verflechtung durch eine umfassende Hausverwaltungsvollmacht nicht aus. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen einer gewissen räumlichen und zeitlichen „Verwurzelung“ durch eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Dienstleistungsgesellschaft.

Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn eine nachhaltige Überwachung der Dienstleistungsgesellschaft in den Räumlichkeiten bei dieser vor Ort ausgeübt wird. Eine reine Möglichkeit der Überwachung via Telefon oder E-Mail aus dem Ausland ist nicht ausreichend.

Eine nachhaltige Überwachung kann beispielsweise auch bei Personenidentität der Leitungsorgane gegeben sein (Geschäftsführung der Immobilien-GmbH und der Managementgesellschaft ist identisch).

Fazit

Die Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungsgesellschaft ohne vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht können Betriebsstätte i.S.d. § 12 S. 1 AO sein. Allein die bloße „Überwachung“ der Managementgesellschaft durch den Steuerausländer über einen längeren Zeitraum reicht aber für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte i.S.d. § 12 S. 1 AO nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn der Managementgesellschaft eine umfassende Hausverwaltungsvollmacht eingeräumt wird.

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