BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für (weitervermietete) Immobilien

Gewerbesteuerlich werden Miet- und Pachtaufwendungen für Immobilien, welche auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit dienen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Gleiches gilt für Miet- und Pachtaufwendungen für weitervermietete oder weiterverpachtete Immobilien. Dies klärte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. Juni 2014 (Aktenzeichen I R 70/12) und führte weiter aus: Für die Beurteilung, ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, ist lediglich auf die Anmietung und Benutzung beim (Erst-)Mieter abzustellen; das weitere Schicksal der angemieteten Wirtschaftsgüter ist nicht relevant. Weiter entschied der Bundesfinanzhof im o.g. Urteil, dass die gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen verfassungsgemäß ist.

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