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BFH-Urteile zur Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims

Der Übergang des sog. Familienheims (dies ist der Mittelpunkt des familiären Lebens und damit keine Ferien-, Wochenend- oder Zweitwohnung) von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder auch Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei:

  • Der Erblasser hat bis zu seinem Tod die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Es ist unschädlich, falls der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit, die die Führung des eigenen Haushalts nicht mehr zulässt) an der Selbstnutzung gehindert war.
  • Der Erwerber muss die geerbte Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Steuerbefreiung wird auch dann gewährt, wenn der Erwerber aus objektiv zwingenden Gründen bereits im Zeitpunkt des Erwerbs an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
  • Der Erwerber muss die geerbte Wohnung über einen Zeitraum von 10 Jahren beibehalten.
  • Bei Erwerben durch die Kinder ist die Steuerbefreiung darüber hinaus auf 200 Quadratmeter der selbst genutzten Wohnung des Erblassers beschränkt.
Die Steuerbefreiung des Familienheims erfolgt bei Erwerben von Todes wegen somit unter sog. Nachversteuerungsvorbehalt. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb eines 10-Jahreszeitraums durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder auch unentgeltliche Überlassung ganz oder teilweise auf, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit.

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom  28. September 2016 (Aktenzeichen 3 K 3757/15) entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber (im betreffenden Fall die Mutter) das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf eine weitere Person (im betreffenden Fall Tochter) übertragen hat. Für die Gewährung der Steuerbefreiung müssen demnach Eigentümerstellung und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zeitgleich vorliegen. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof über diesen Fall noch abschließend entscheiden muss.

In einem Urteil vom 5. Oktober 2016 (Aktenzeichen II R 32/15) hat der Bundesfinanzhof des Weiteren bestätigt, dass es für die Gewährung der Steuerbefreiung ebenfalls nicht ausreichend ist, wenn das Familienheim an nahe Angehörige unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Im vorliegenden Fall hatte die Tochter den von ihrem Vater geerbten Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung an ihre Mutter unentgeltlich überlassen. Die Wohnung wurde bis zum Tod des Vaters gemeinsam mit der Mutter benutzt. Die Tochter hatte ihren hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Sie selbst übernachtete dort gelegentlich und nutzte einen Raum der Wohnung für die Verwaltung des Nachlasses. Der Bundesfinanzhof bekräftigte im vorgenannten Urteil, dass die gelegentliche Mitbenutzung der Wohnung zur Übernachtung sowie Nutzung eines Raumes für die Verwaltung des Nachlasses weder der Lebensmittelpunkt in der Wohnung, noch eine Hausgemeinschaft mit der Mutter begründen und letztendlich zur Versagung der Steuerbefreiung führen.

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