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Bilanzielle Behandlung von Inflationsausgleichsprämien nach HGB und IFRS

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zum Zweck der Abmilderung der Nachteile aus stark steigenden Verbraucherpreisen sogenannte Inflationsausgleichsprämien steuer- und sozialabgabenfrei gewähren können.

In ersten Tarifverträgen haben Arbeitgeber und Gewerkschaften im Nachgang entsprechende Vereinbarungen getroffen. Für die bilanzierenden Unternehmen stellt sich nun die Frage, zu welchem Zeitpunkt der damit verbundene Personalaufwand aufwandswirksam zu erfassen ist.

Das IDW hat mit Berichterstattung über die 270. Sitzung des FAB am 23. Dezember 2022 zu der bilanziellen Behandlung von Verpflichtungen zur Zahlung von Inflationsausgleichsprämien im IFRS- und HGB-Abschluss Stellung genommen. Darin hat das IDW am Beispiel von zwei tariflichen Vereinbarungen (Tarifvertrag IGBCE / Bundesarbeitgeberverband Chemie sowie IG Metall / Arbeitgeberverband Südwestmetall) konkret Stellung bezogen und seine Einschätzung zur bilanziellen Behandlung dargestellt.

Die in diesem Zusammenhang seitens des IDW getroffenen Verlautbarungen lassen auch Rückschlüsse für die bilanzielle Behandlung vergleichbarer Tarifabschlüsse oder sonstiger Verpflichtungen zur Zahlung von Inflationsausgleichsprämien zu.

Die beiden geschlossenen Tarifabschlüsse sind nicht deckungsgleich, haben jedoch gemeinsam, dass die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen an eine in der Vergangenheit erbrachte Tätigkeit der begünstigten Arbeitnehmer für das bilanzierende Unternehmen anknüpfen. Nach Einschätzung des IDW sind die zwei tariflichen Inflationsausgleichsprämien über insgesamt bis zu EUR 3.000 dabei bilanziell als zwei separate Prämienzusagen des Arbeitgebers zu betrachten.

Bilanzielle Behandlung nach HGB

In der Handelsbilanz ist der Aufwand dabei nach seiner wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen. Sofern die Regelungen vorsehen, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit vor Auszahlung des Inflationsausgleichs beschäftigt sein müssen, lässt sich darin die wirtschaftliche Verursachung im Sinne einer Erdienung durch den Arbeitnehmer sehen. Folglich ist über diese vorgegebene Zeitspanne der Aufwand anzusammeln (pro rata temporis).

In dem Fall, in dem die Verpflichtung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie erst nach dem Beginn der wirtschaftlichen Verursachung entsteht, besteht nach Einschätzung des IDW ein Wahlrecht mit der aufwandswirksamen Erfassung auch erst zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses zu beginnen.

Inflationsausgleichsprämien, die zum Bilanzstichtag bereits vollständig erdient sind, sind als sonstige Verbindlichkeit zu erfassen, während solche, die noch nicht vollständig erdient sind, als Verbindlichkeitsrückstellung unter Berücksichtigung von Fluktuationswahrscheinlichkeiten zu erfassen sind. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Rückstellungsbewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Bilanzielle Behandlung nach IFRS

Nach IFRS handelt es sich bei den Inflationsausgleichsprämien um kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer gemäß IAS 19.8 ff. Auch nach IFRS erfolgt die Periodisierung des Aufwands über die für eine Prämienzahlung erforderliche Dienstzeit. Im Einklang mit der handelsrechtlichen Einordnung kann eine Verteilung auch in einer IFRS-Rechnungslegung erst mit dem Zeitpunkt der tarifvertraglichen Vereinbarung starten, wenn diese zeitlich nach dem maßgeblichen Beginn des relevanten Dienstzeitraums liegt.

Würdigung sonstiger vertraglicher Gestaltungen

Auch wenn die seitens des IDW getroffenen Verlautbarungen zu den Tarifverträgen der IG Metall und der Chemie auch Rückschlüsse für die bilanzielle Behandlung vergleichbarer Zusagen von Inflationsausgleichsprämien zulassen, so bedarf es bei unternehmensindividuellen Verpflichtungen stets einer gesonderten Betrachtung hinsichtlich der bilanziellen Einordnung. Zur zutreffenden bilanziellen Beurteilung sollte dabei neben den jeweils vereinbarten Auszahlungsbedingungen vor allem die dahinterliegende Zuwendungsabsicht des Arbeitgebers genauer betrachtet werden.

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