BMF ermöglicht Sofortabschreibung von Hard- und Software

Anfang 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder beschlossen, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 zuzulassen. Unklar war bislang, wie eine entsprechende Regelung umgesetzt werden soll.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Februar 2021 nunmehr ein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung veröffentlicht, welches die einjährige Nutzungsdauer bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 vorsieht.

Damit können Aufwendungen für die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter – unabhängig von der Höhe – im Rahmen einer Sofortabschreibung im Zeitpunkt des Erwerbs steuerlich geltend gemacht werden. Bislang war dies nur möglich, wenn die Anschaffungskosten EUR 800 nicht übersteigen.

Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre bisherige Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter dargestellte Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Die Abschreibung über eine Nutzungsdauer von einem Jahr ist dabei als Wahlrecht ausgestaltet.

Neben der Herabsetzung der Nutzungsdauer enthält das Schreiben Definitionen und Abgrenzungen für die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“.

Der Begriff „Software“ im Sinne des Schreibens erfasst dabei die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Das Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, d.h. grundsätzlich für den Veranlagungszeitraum 2021. Die Grundsätze dieses Schreibens können dann auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung z.B. im Rahmen der Arbeitnehmereinkünfte verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Damit können Aufwendungen für die Anschaffung von Hard- und Software ab dem Jahr 2021 steuerlich sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden, unabhängig von der Höhe der Aufwendungen. Der Restbuchwert der noch nicht vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter kann – unabhängig von der Restnutzungsdauer – im Jahr 2021 vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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