BMF-Schreiben zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen

In seinem Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Aktenzeichen IV C 6-S 2176/07/10004:003) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Stellung genommen.

  • Für Altverträge gilt:
    • Bei Altverträgen ist ausschließlich auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abzustellen.
    • Dies gilt – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes und in Abweichung von der mit dem o. g. BMF-Schreiben aufgehobenen R 7a Abs. 8 EStR – auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, für die bisher frühestens das Mindestpensionsalter als Pensionseintritt zugrunde gelegt wurde. In den Fällen, in denen der vereinbarte Pensionsbeginn vor dem Mindestpensionsalter liegt, besteht ein einmaliges Wahlrecht, das frühere vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen und somit eine erhöhte Zuführung zur Pensionsrückstellung zu generieren. Das Wahlrecht ist spätestens in der Bilanz des Wirtschaftsjahres auszuüben, welches nach dem 9. Dezember 2016 beginnt.

 

  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft ist demnach bei nach dem 9. Dezember 2016 erfolgten Neuzusagen Folgendes zu beachten:
    • Zusagen, die eine Altersgrenze von weniger als 62 Jahren (zuvor: 60 Jahre) vorsehen, werden steuerlich nicht anerkannt. Zuführungen zur Pensionsrückstellung werden in solchen Fällen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert.
    • Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist davon auszugehen, dass eine Pensionszusage unangemessen ist, wenn eine geringere vertragliche Altersgrenze als 67 Jahre (zuvor: 65 Jahre) vereinbart wird. Zuführungen zur Pensionsrückstellung werden dann insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen, als diese nicht auf das 67. Lebensjahr, sondern auf das vertraglich vereinbarte geringere Pensionsalter berechnet werden. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit eines niedrigeren Pensionsalters zu begründen.
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