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BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Aufsichtsratsvergütungen

Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Vorgaben im Hinblick auf die Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen gemacht. Bei Mitgliedern eines Aufsichtsrats war zuletzt streitig, ob diese insoweit selbständig tätig und daher umsatzsteuerliche Unternehmer sind. Davon hängt ab, ob für die Aufsichtsratsvergütung Umsatzsteuer geschuldet wird.

Das BMF hat hierzu die folgenden Abgrenzungskriterien aufgestellt, die sich an der Art der Vergütung orientieren. Hierbei wird zwischen einer Festvergütung und einer variablen Vergütung differenziert. Eine Festvergütung liegt insbesondere vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhält. Sitzungsgelder, die nur für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen gezahlt werden, sind keine Festvergütungen. Dasselbe gilt für Aufwandsentschädigungen, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.

  • Besteht die Vergütung ausschließlich in einer Festvergütung, trägt dieser kein Vergütungsrisiko

-> kein Unternehmer / keine Umsatzsteuer

  • Besteht die Vergütung ausschließlich in einer variablen Vergütung

-> Unternehmer / Umsatzsteuer

Besteht die Vergütung sowohl in einer Festvergütung als auch in einer variablen Vergütung (Mischvergütung), muss wie folgt differenziert werden:

  • Beträgt der variable Anteil mindestens 10% der Gesamtvergütung

-> Unternehmer / Umsatzsteuer

  • Beträgt der variable Anteil weniger als 10% der Gesamtvergütung

-> kein Unternehmer / keine Umsatzsteuer

(Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und daher bei der Ermittlung der 10%-Grenze nicht zu berücksichtigen.)

Diese Voraussetzungen sind für jedes Mandat des Aufsichtsrats separat zu prüfen.

Diese Grundsätze sind zwingend ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Steuerpflichtige sollten daher im Hinblick auf künftige Abrechnungen die neuen Vorgaben im Auge behalten. Insbesondere bei nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen (beispielsweise Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Banken und Versicherungen) können durch eine entsprechende Gestaltung der Vergütungsvereinbarungen umsatzsteuerliche Vorteile erzielt werden.

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