BMF zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsumsätzen

Hintergrund

Für die Frage des Vorsteuerabzugs ist die Verwendungsabsicht der getätigten Umsätze maßgeblich, sofern der Steuerpflichtige diese für eine unternehmerische Tätigkeit nutzt. Bei Aufwendungen für eine neu zu gründende Gesellschaft, bei welcher der leistungsbeziehende Gesellschafter lediglich die Funktion des Gesellschafters anstrebt, war die Beurteilung bisher fraglich. Die Rechtsprechung gewährte einen Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen der zukünftige Gesellschafter Investitionsgüter erwarb, die später auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden sollten. Ein Bezug von Beratungsleistungen berechtige hingegen nicht zum Vorsteuerabzug.

Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr im Rahmen des BMF-Schreibens vom 12. April 2022 ebenfalls zu dem Themenkomplex geäußert.

Kernpunkte des BMF-Schreibens

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung kann einem Gesellschafter bzw. einer Vorgründungsgesellschaft der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustauschs (d.h. nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt) zuwächst.

Voraussetzung ist,

  • dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt
    und
  • die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt.

Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei

  • Vermögenswerte (bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen),
  • die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und
  • die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, d.h. nicht bereits verbraucht sind.

Auswirkungen für die Praxis

Auf den ersten Blick mag das BMF-Schreiben positiv klingen. Im Ergebnis ist jedoch der Anwendungsbereich des Schreibens aufgrund des geforderten Investitionsumsatzes der Gesellschaft sehr eng. Zudem ergeben sich komplexe Abgrenzungsfragen, beispielsweise wann die Leistungen bereits durch den Gesellschafter verbraucht wurden und ob es in diesem Fall zu einer Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe kommen kann.

Eindeutig ist hingegen, dass durch den Gesellschafter bezogene Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Gründung einer (nichtunternehmerischen) Gesellschaft vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen bleiben.

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