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BMF zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für digitale Medien

Hintergrund

Durch die Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterliegt seit Ende 2019 die Überlassung elektronischer Bücher und Zeitschriften sowie der Zugang zu elektronischen Datenbanken dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Was in der Theorie einfach klingt, hat in der Praxis zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen und Anwendungsfragen geführt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat das BMF nun Stellung zu einigen der Fragen bezogen und entsprechende Regelungen im Umsatzsteueranwendungserlass (Abschn. 12.17 UStAE) aufgenommen.

Kernpunkte des BMF-Schreibens

Elektronische Medienprodukte

  • Der ermäßigte Steuersatz findet sowohl bei elektronischen Medienprodukten als auch bei auf physischen Datenträger angebotenen E-Büchern und E-Zeitschriften Anwendung.

  • Von der Ermäßigung sind solche Medienprodukte ausgenommen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Entscheidend für diese Abgrenzung ist, ob die Funktion der digitalen Produkte über die der gedruckten Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgeht.

  • Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb eines elektronischen Erzeugnisses sind unschädlich.

Datenbanken

  • Bezogen auf den Zugang zu Datenbanken wird klargestellt, dass die Art des Zugangs nicht entscheidend ist. Sowohl der Zugang in rein elektronischer Form (z. B. Onlinezugang) als auch mittels eines physischen Datenträgers (z. B. CD-ROM, USB-Stick) fallen unter die Steuerermäßigung.

  • Datenbanken, die jugendgefährdende Schriften enthalten, werden nicht ermäßigt besteuert.

  • Unschädlich ist, wenn eine Datenbank Werbung enthält; die Datenbank darf allerdings nicht vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen.

Bundling Produkte

  • Bei einem Angebot kombinierter Produkte zu einem einheitlichen Entgelt (Bundling-Produkte) muss nach den allgemeinen Kriterien (Abschn. 3.10 UStAE) entschieden werden, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen, dessen einzelne Leistungsbestandteile separat zu betrachten sind und ggf. unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.

Zeitliche Anwendung

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Allerdings wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für Leistungen, die nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgeführt wurden und für die in diesem Zeitraum die Rechnung gestellt wurde, eingeführt:

  • Hat der leistende Unternehmer den ermäßigten Steuersatz für eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung ausgewiesen, wird diese als die gesetzlich geschuldete Steuer akzeptiert. Voraussetzung ist, dass eine Berichtigung des Steuerausweises unterbleibt.

  • Hat der leistende Unternehmer hingegen fälschlicherweise den Regelsteuersatz für eine ermäßigt zu besteuernde Leistung ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, kann eine Berichtigung unterbleiben. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers wird in voller Höhe gewährt; dies gilt entsprechend in Fällen, in denen § 13b UStG.

Auswirkungen für die Praxis

Betroffene Unternehmen sollten sich zwischenzeitlich mit der neuen Regelung auseinandergesetzt haben. Auch Bezieher digitaler Produkte sollten bei den entsprechenden Rechnungen die neue gesetzliche Regelung und die Bestimmungen des BMF-Schreibens berücksichtigen. Denn sofern ermäßigt zu besteuernde Digitalprodukte unzutreffend mit dem Regelsteuersatz abgerechnet werden, ist ein Vorsteuerabzug nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten USt i.H.v. 7% zulässig. Unrichtige Rechnungen sollten daher sofort beanstandet werden.

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