BMF zur erweiterten Meldepflicht von Auslandsbeteiligungen
Mit dem sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sind die Meldepflichten für Auslandsbeteiligungen (§ 138 Abs. 2 AO) ab dem 1. Januar 2018 deutlich erweitert worden. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 hat sich das BMF ausführlich zu diesbezüglichen Fragen geäußert.
Meldung von Auslandsbeteiligungen
Bislang war der Finanzverwaltung nur der Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen zu melden. Ab dem 1. Januar 2018 wurde die Mitteilungspflicht auch auf die Veräußerung solcher Beteiligungen ausgeweitet. Diese Meldepflicht besteht für unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150.000 beträgt. Für Erwerbe vor dem 31. Dezember 2017 musste der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung dagegen erst gemeldet werden, wenn diese 25 % oder mehr ausmacht.
Beispiel
Die A-GmbH ist seit Jahren an der B-Inc. zu 100 % beteiligt. Die B-Inc. hält 5 % der Anteile an der C-Inc. Im Jahr 2018 erwirbt die A-GmbH unmittelbar 5 % der Anteile an der C-Inc. Sie ist damit unmittelbar und mittelbar an der C-Inc. zu insgesamt 10 % beteiligt und damit mitteilungspflichtig.
Für die Ermittlung der EUR 150.000-Grenze sind die Anschaffungskosten aller - also auch mittelbarer - Beteiligungen zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.
Die Veräußerung einer Beteiligung ist mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen EUR 150.000 überschreiten oder mindestens eine 10 %-Beteiligung veräußert wird.
Beherrschender Einfluss auf Drittstaatengesellschaft
Zudem ist zukünftig zu melden, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft, d. h. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU, ausüben kann. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung auch dann zu erfolgen hat, wenn der beherrschende Einfluss vor dem 1. Januar 2018 bereits ausgeübt wurde und darüber hinaus fortbesteht.
Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Rechtlicher Einfluss kann insbesondere auf beteiligungsähnlichen Rechten beruhen (Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) oder auf vertraglichen Beziehungen, z. B. einem Treuhandvertrag. Einfluss außerhalb rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann z. B. aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen oder aufgrund anderer tatsächlicher Abhängigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführung.
Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft äußert sich insbesondere in der Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen, und zwar auch unabhängig vom Bestehen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Kapital oder am Vermögen oder dem Innehaben von Stimmrechten der Drittstaat-Gesellschaft.
Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Steuerpflichtige tatsächlich beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nimmt oder genommen hat; die objektive Möglichkeit einer solchen Einflussnahme reicht aus.
Meldefrist
Die Meldungen sind zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Veranlagungszeitraums abzugeben, spätestens aber 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Da die Geldbuße für Verstöße gegen die oben genannten Mitteilungspflichten von bislang maximal EUR 5.000 auf bis zu EUR 25.000 (je Beteiligung) angehoben wurden, ist dringend angeraten, die Meldungen innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen.