BMF zur steuerfreien Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung können auch Leistungen aus dem Vermögen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S.v. § 27 KStG geführt wird, als steuerfreie Einlagenrückgewähr qualifizieren (vgl. dazu unsere News vom 7. November 2019). Mit Schreiben vom 21. April 2022 hat sich nun auch das BMF zu den Fragen der Anerkennung einer steuerfreien Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften geäußert.

Rückzahlung von Nennkapital

Bei Nennkapitalrückzahlungen ist § 7 Abs. 2 Kapitalerhöhungssteuergesetz (KapErhStG) anzuwenden, wenn zuvor bei der Drittstaaten-Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stattgefunden hat. Danach qualifizieren Nennkapitalrückzahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Kapitalerhöhung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt und den Betrag der vorherigen Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen. Insoweit unterliegen die Nennkapitalrückzahlungen bei natürlichen Personen als Anteilseigner grundsätzlich der Abgeltungssteuer.

Nennkapitalrückzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften, bei denen in den letzten fünf Jahren keine Kapitalerhöhung stattgefunden hat, sind hingegen nicht steuerbar und führen bei den Anteilseignern zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung. Dies gilt insbesondere unabhängig davon, aus welcher gegebenenfalls in der Vergangenheit umgewandelten Rücklage (z.B. Gewinnrücklage) die Nennkapitalrückzahlung erfolgt.

Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen

Auf die Leistungen aus dem übrigen Vermögen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften findet laut dem BMF die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 u. 5 KStG entsprechend Anwendung. Ein Direktzugriff auf die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z.B. Kapitalrücklage) ist nicht zulässig.

Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist dabei basierend auf der ausländischen Handelsbilanz zu ermitteln, d.h. eine Überleitungsrechnung der ausländischen Handelsbilanz ins deutsche Bilanzsteuerrecht (wie bisher im EU/EWR-Fall) ist nicht erforderlich.

Die für die Feststellung einer Einlagenrückgewähr erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von den Anteilseignern der Drittstaaten-Kapitalgesellschaften im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erbringen. Die Anteilseigner sind dadurch insbesondere nicht (wie bisher im EU/EWR-Fall) von der Antragstellung durch die leistende Kapitalgesellschaft abhängig.

EWR-Staaten

Das neue BMF-Schreiben enthält zudem eine Klarstellung bezogen auf die gesetzliche Regelung zur Einlagenrückgewähr durch EU-Kapitalgesellschaften nach § 27 Abs. 8 KStG. Diese soll laut dem BMF ungeachtet des ausdrücklichen Wortlauts für die drei „nur EWR“-Staaten, Liechtenstein, Island und Norwegen entsprechend gelten.

Darüber hinaus öffnet das BMF für Anteilseigener von EWR-Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, eine steuerfreie Einlagenrückgewähr auch durch analoge Anwendung der o.g. Drittstaaten-Grundsätze im Veranlagungsverfahren nachzuweisen, sofern der Nachweis nicht durch eine Feststellung gemäß § 27 Abs. 8 KStG auf Antrag der EWR-Kapitalgesellschaft erfolgt ist.

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