BMF zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Im Einkommensteuergesetz werden diverse Steuerbefreiungen und -begünstigungen für Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer an die Voraussetzung geknüpft, dass dieser die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbringt (sog. Zusätzlichkeitserfordernis). Das Zusätzlichkeitserfordernis ist u.a. zu erfüllen für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3 Nr. 15 EStG), die Steuerfreiheit von Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten (§ 3 Nr. 33 EStG), die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) und die Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen (§ 37b EStG).

Mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2020 bezieht die Finanzverwaltung Stellung zur jüngeren BFH-Rechtsprechung. Mit Urteilen vom 1. August 2019 (VI R 32/18, VR 21/217, VR 40/17) hatte der BFH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass nur freiwillige Arbeitgeberleistungen (also Leistungen, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat) „zusätzlich“ erbracht werden können. Damit waren Gehaltsverzichte oder Gehaltsumwandlungen nicht mehr grundsätzlich durch das Zusätzlichkeitserfordernis ausgeschlossen. Der BFH forderte nur noch, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (sog. Lohnformwechsel).

Dieser gelockerten Rechtsprechung wird der Gesetzgeber wohl entgegensteuern: Zwar ist – anders als ursprünglich geplant – in § 8 EStG-E des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Einführung der Grundrente vom 19. Februar 2020 keine Definition des Zusätzlichkeitserfordernis enthalten. Jedoch ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Änderung der Zusätzlichkeitsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.

Vor diesem Hintergrund tritt die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 5. Februar 2020 der gelockerten BFH-Rechtsprechung entgegen und greift einer Gesetzesänderung vor. Danach werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Arbeitsleistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (sog. echte Zusatzleistung).

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

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