Carried Interest als anzuerkennende Gewinnverteilungsabrede

Die steuerliche Behandlung des sog. Carried Interest, d.h. der überproportionalen Gewinnbeteiligungen der Initiatoren von Private Equity und Venture Capital Fonds, ist seit langer Zeit umstritten. Zwar besteht seit längerem mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine Regelung wonach es sich in solchen Fällen um eine Tätigkeitsvergütung der Investoren und hier um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt, die – unsystematisch – bei den Empfängern dem Teileinkünfteverfahren unterliegen sollen. Aufgrund dieser Einordnung als Tätigkeitsvergütung sieht die Finanzverwaltung den an die Initiatoren gezahlten Carried Interest bei Privat-Investoren als im Rahmen der Abgeltungssteuer nicht abziehbare Werbungskosten an.

Im Urteil vom 16. April 2024 (VIII R 3/21) hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob es sich bei den von der Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft auf den Cayman Islands an die Initiatoren gezahlten Carried Interest um eine – per abgekürztem Zahlungsweg an die Initiatoren gezahlte – Tätigkeitsvergütung oder um eine anzuerkennenden disproportionale Gewinnverteilungsabrede handelt. Letztendlich folgte der BFH der Vorinstanz und erkannte eine zivilrechtlich wirksam vereinbarte disproportionale Gewinnverteilungsabrede auch steuerlich an. Dies sei nur dann anders zu sehen, wenn die Vergütung auch im Verlustfall zu zahlen wäre, was im Urteilsfall nicht der Fall war. Aus der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergibt sich nichts anderes, da diese erst auf Ebene der Gesellschafter zu einer Umqualifizierung der Einkünfte führt und nicht auf die Gewinnverteilung auf Ebene der Fondsgesellschaft wirkt. Damit handelt es sich nach Ansicht des BFH bzgl. der Gewinnermittlung auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht um – ggf. nicht oder nur eingeschränkt abziehbare – Werbungskosten der Investoren, sondern um einen, den Initiatoren zuzurechnenden Gewinnanteil.

Zwar bestand in diesem Urteil die Besonderheit, dass diese Aussagen nicht für die Entscheidung tragend waren, da die Klage bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt und an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Allerdings ist aufgrund der ausführlichen Begründung nicht davon auszugehen, dass zukünftig eine andere Entscheidung erfolgt.

Möglicherweise reagiert der Gesetzgeber auf dieses Judikat sehr schnell. So empfiehlt der Finanzausschuss im Rahmen der Beratungen zum sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindenden Jahressteuergesetz 2024 eine Regelung in § 20 EStG aufzunehmen, wonach bei Privatanlegern der carried interest nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann. Damit würde die Rechtsprechung des BFH gesetzlich ausgehebelt und überschrieben werden. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Änderungsvorschlag letztendlich in das Jahressteuergesetz 2024 mit aufgenommen wird.

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