DAC 7 Richtlinie: Mitschnitt Web-Seminar und FAQ-Katalog
Videomitschnitt Web-Seminar
Unser DAC 7 Web-Seminar | vom 29. November 2022
Martha Klink und Dr. Michael Sixt informieren zur DAC 7 Richtlinie.
Die Präsentation aus dem Web-Seminar als Download:
FAQ-Katalog zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Warum wurde das PStTG eingeführt?
Was ist unter einer Plattform für Zwecke des PStTG zu verstehen?
Muss jeder Plattformbetreiber Meldung an das BZSt übermitteln?
Muss die Plattform registriert werden?
Muss ein Plattformbetreiber in mehreren EU-Ländern Meldepflichten erfüllen?
Welche Daten muss ein Plattformbetreiber erheben?
Muss der Plattformbetreiber die Daten prüfen?
Bis wann und wie oft muss ich die Daten überprüfen?
Was ist zu tun bei „unplausiblen Daten“?
Was ist zu tun, wenn ein Anbieter die Daten nicht zur Verfügung stellt?
Was ist der relevante Meldezeitraum?
Muss der Plattformbetreiber seine Anbieter informieren?
Wie werden Verstöße gegen die Meldepflicht sanktioniert?
Ich bin Anbieter – muss ich etwas tun?
To Do´s für Plattformbetreiber für 2023
Warum wurde das PStTG eingeführt?
Über digitale Plattformen können Anbieter ihre Waren und Dienstleistungen überregional und international anbieten – und damit schnell und einfach Einnahmen generieren. Aus Sicht der Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten besteht Grund zu der Annahme, dass die Einnahmen nicht oder nicht vollständig der Besteuerung unterworfen werden. Aus diesem Grund verabschiedete der Rat der EU die Richtlinie (EU) 2021/514 v. 22. März 2021 (sog. „DAC 7-Richtlinie“), die den Finanzbehörden Zugang zu den für die Besteuerung notwendigen Informationen ermöglichen soll.
Die „DAC 7-Richtlinie“ ist bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung mittels des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG).
Was regelt das PStTG?
Das PStTG verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, Informationen über die von den Anbietern getätigte Transaktionen zu erheben, zu plausibilisieren und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Die von den Plattformbetreibern gemeldeten Informationen werden im Rahmen eines Datenaustauschs an die nationalen Finanzämter bzw. die zuständigen Behörden im Ausland gemeldet. Anhand der Daten soll den Finanzbehörden eine Überprüfung ermöglicht werden, ob der Anbieter seine Einnahmen richtig und vollständig deklariert hat.
Was ist unter einer Plattform für Zwecke des PStTG zu verstehen?
Eine Plattform im Sinne des PStTG erfordert:
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ein auf digitaler Technologie beruhendes System,
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das es mittels Software über das Internet
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Nutzern ermöglicht in Kontakt zu treten und
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Rechtsgeschäfte bezügilich einer relevanten Tätigkeit abzuschließen.
Relevante Tätigkeiten sind, die gegen Vergütung erbrachte
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zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (insb. Vermietung von Immobilien),
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persönliche (individuelle) Dienstleistung,
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Veräußerung von Waren oder
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zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (d.h. Vermietung von Fahrzeugen).
Keine Plattform im Sinne des PStTG liegt insbesondere vor:
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bei fehlender relevanter Tätigkeit z.B., wenn auf einer Plattform vorab aufgezeichnete Inhalte einer unbestimmten Zahl von Personen zum Aufrufen und Abspielen angeboten wird (z.B. Streamingdienste),
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bei eigenen Online-Shops, d.h. sofern der Plattformbetreiber ausschließlich seine eigenen Waren oder Dienstleistungen anbietet,
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bei reiner Kontaktvermittlung im Sinne eines „digitalen Schwarzen Bretts“, wenn der Abschluss des Vertrages außerhalb der Plattform oder anderweitig (auch elektronisch) zustande kommt.
Muss jeder Plattformbetreiber Meldung an das BZSt übermitteln?
Sofern die Voraussetzungen an eine Plattform in Sinne des PStTG vorliegen, muss der Plattformbetreiber die entsprechende Meldung zu den relevanten Anbietern und den entsprechenden Transaktionen erstatten (meldende Plattformbetreiber).
Sofern nur freigestellte Anbieter auf einer Plattform aktiv sind, kann der Plattformbetreiber sich auf Antrag von der Meldepflicht befreien lassen (freigestellte Plattformbetreiber). Er muss jedoch rechtlich und/oder technisch sicherstellen, dass nur freigestellte Anbieter auf seiner Plattform aktiv sind.
Besteht die Möglichkeit eine Auskunft zu erhalten, ob eine Plattform die Voraussetzungen des PStTG erfüllt?
Ist zweifelhaft, ob eine
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Plattform i.S.d. PStTG oder
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eine relevante Tätigkeit i.S.d. PStTG
vorliegt, kann auf Antrag eine (kostenpflichtige) verbindliche Auskunft beim BZSt eingeholt werden.
Für die Antragstellung muss der Sachverhalt, insbesondere
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der Aufbau der Plattform und
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die Art der Transaktionen
genau beschrieben werden. Zudem muss der Plattformbetreiber ein besonderes Interesse an der Klärung der Frage vorbringen können; dies dürfte regelmäßig durch die resultierenden Meldepflichten zu begründen sein.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an das BZSt zu stellen. Die Kosten für die Auskunft betragen pauschal EUR 5.000. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungszeit bis zu 6 Monaten andauern kann. Die erteilte Auskunft ist verbindlich, soweit der im Auskunftsersuchen beschriebene Sachverhalt mit dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt übereinstimmt.
Wer ist Nutzer oder Anbieter?
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Nutzer ist jede natürliche Person bzw. jeder Rechtsträger (d.h. juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen), der eine Plattform in Anspruch nimmt, d.h. der Kunde.
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Anbieter ist jede natürliche Person bzw. jeder Rechtsträger, der eine relevante Tätigkeit über eine Plattform erbringt.
Grundsätzlich sind für alle Anbieter die Pflichten nach dem PStTG zu erfüllen. Folgende Anbieter gelten als freigestellte Anbieter, für die keine Meldungen übermittelt werden müssen:
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Staatliche Rechtsträger,
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börsennotierte Rechtsträger,
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Anbieter, die in mehr als 2.000 Fällen pro Jahr unbewegliches Vermögen zur Nutzung überlassen (v.a. große Hotels),
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Warenverkäufer, die pro Jahr weniger als 30 Transaktionen auf einer Plattform durchführen und dabei weniger als EUR 2.000 umsetzen.
Welche Behörde ist zuständig?
Zuständig dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Muss die Plattform registriert werden?
Plattformbetreiber, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, benötigen keine Registrierung, sie kommen ihren Pflichten allein durch die Meldung an das BZSt nach.
Eine Registrierungspflicht besteht nur für Plattformbetreiber, die in einem Drittstaat (d.h. außerhalb der EU) ansässig sind und in keinem EU-Mitgliedstaat eine Betriebsstätte unterhalten. Die Drittstaat-Anbieter erhalten eine Registernummer.
Muss ein Plattformbetreiber in mehreren EU-Ländern Meldepflichten erfüllen?
Sofern ein meldender Plattformbetreiber beispielsweise über ausländische Betriebsstätten im EU-Ausland verfügt und aufgrund der dort geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Informationen auch an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Betriebsstätte zu melden, hat er ein Wahlrecht, an welche zuständige Behörde er die Informationen melden möchte. Damit sollen Mehrfachmeldungen von Plattformbetreibern vermieden werden.
Ein mehrfach verpflichteter Plattformbetreiber hat bis zum Ablauf der Meldefrist alle anderen zuständigen Behörden über seine Entscheidung zu informieren. Er wird von seiner Meldepflicht beim BZSt befreit, sofern er sich entscheidet, die relevanten Informationen anstelle des BZSt an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der EU zu melden. Eine entsprechende Regelung dürfte in den entsprechenden Gesetzen der anderen Mitgliedstaaten der EU enthalten sein.
Welche Daten muss ein Plattformbetreiber erheben?
Der Plattformbetreiber muss bei seinem Anbieter personenbezogen Daten erheben, die davon abhängig sind, ob der Anbieter eine natürliche Person oder ein Rechtsträger ist.
Für die Erhebung der Steueridentifikationsnummer sowie der Handelsregisternummer gilt:
Diese Daten müssen nicht erhoben werden, wenn
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sie dem Anbieter nicht ausgestellt wurde, d.h. der entsprechende Mitgliedstaat keine Steueridentifikationsnummer bzw. Handelsregisternummer erteilt, oder
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der Mitgliedstaat eine Steueridentifikationsnummer bzw. Handelsregisternummer zwar erteilt hat, die Erhebung Steueridentifikationsnummer bzw. Handelsregisternummer nach dem Recht des erteilenden Staates jedoch nicht verlangt werden kann, z.B. weil es eine freiwillige Angabe ist.
Es ist derzeit fraglich, ob die Erhebung der Daten dahingehend zu verstehen ist, dass diese Daten aktiv beim Anbieter angefragt werden müssen, obwohl sie (teilweise) dem Plattformbetreiber bereits bekannt sind.
Da der Plattformbetreiber jedoch ohnehin den Anbieter kontaktieren und ihn über die Erhebung und Weiterleitung der Daten and das BZSt informieren muss (siehe „Muss der Plattformbetreiber seine Anbieter informieren?“ , empfiehlt es sich, die benannten Daten aktiv anzufragen bzw. sich diese bestätigen zu lassen.
Neben der Datenerhebung muss auch die Ansässigkeit des Anbieters bestimmt werden.
Muss der Plattformbetreiber die Daten prüfen?
Die erhobenen Daten müssen vor der Meldung an das BZSt überprüft werden, denn das Gesetz sieht – neben den Meldepflichten – umfangreiche Sorgfaltspflichten für den Plattformbetreiber vor.
Die Überprüfung soll anhand aller dem meldenden Plattformbetreiber (rechtmäßiger Weise) vorliegenden Informationen und Unterlagen erfolgen, beispielsweise anhand von Informationen und Unterlagen, über die er für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche verfügt.
Insbesondere soll
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derName des Anbieters durch einen Abgleich mit vorliegenden behördlichen Ausweisdokumenten überprüft und anhand von Finanzinformationen, E-Mails und sonstigen Angaben, über die der meldende Plattformbetreiber in seinen Unterlagen verfügt, gegengeprüft werden.
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die Anschrift sowie der Mitgliedstaat, der die Steueridentifikationsnummer eines Anbieters ausgestellt hat, mit Transaktionsunterlagen abgeglichen werden, falls der Anbieter regelmäßig relevante Dienstleistungen erbringt, die zwangsläufig die Anwesenheit des Anbieters an einem bestimmten physischen Ort erfordern, den der meldende Plattformbetreiber leicht ermitteln kann. Dies soll für lokale Beförderungs- und Lieferdienste sowie für Haushaltsdienste und bestimmte fachliche Dienstleistungen, bei denen die Leistung an einem bestimmten Ort erbracht werden muss, gelten.
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bei der Überprüfung der Anschrift und des Mitgliedstaats, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, andere relevante Informationselemente berücksichtigt werden, die eine verlässliche Zuordnung des Anbieters zu einem Mitgliedstaat ermöglichen. Wie z.B. die laufende Nutzung einer lokalen IP-Adresse oder einer Telefonnummer.
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Steueridentifikationsnummer und UStId-Nr. mittels aller öffentlich verfügbaren automatischen Prüfsysteme geprüft werden, die die Bestätigung der Gültigkeit dieser Nummern oder ihres Aufbaus kostenlos ermöglichen.
Bis wann und wie oft muss ich die Daten überprüfen?
Die Überprüfung der erhobenen Informationen muss grundsätzlich für jeden Meldezeitraum bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abgeschlossen werden. Eine erneute Überprüfung ist spätestens nach Ablauf von 36 Monaten durchzuführen, sofern zuvor kein Grund zur Annahme besteht, dass die erhobenen Informationen nicht plausibel oder nichtzutreffend sind.
Plattformbetreiber, die im Laufe des Kalenderjahres erstmals meldende Plattformbetreiber werden, haben die Überprüfung bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abzuschließen.
Was ist zu tun bei „unplausiblen Daten“?
Wenn die Überprüfung der Daten durch den Plattformbetreiber ergibt, dass diese nicht plausibel sind, muss der Plattformbetreiber unverzüglich neue Daten erheben – d.h. nachfragen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Widersprüche zwischen den Angaben bestehen.
Möglich ist ebenfalls, dass der Plattformbetreiber im Rahmen eines „Berichtigungsverlangens“ des BZSt dazu aufgefordert wird. Dies kann der Fall sein, da die gemeldeten Daten entsprechend mit den Finanzbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten geteilt und von diesen überprüft werden. Auf Verlangen des BZSt kann der Plattformbetreiber auch aufgefordert werden, die als unrichtig eingestuften Angaben anhand verlässlicher, aus unabhängiger Quelle stammender Unterlagen, Daten oder Informationen zu überprüfen und durch Vorlage verlässlicher, aus unabhängiger Quelle stammender Belege insbesondere
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eines gültiges, von einer Behörde erteilten Identifikationsdokuments
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einer aktuellen steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung
zu bestätigen.
Was ist zu tun, wenn ein Anbieter die Daten nicht zur Verfügung stellt?
Wenn ein Plattformbetreiber den Anbieter zur Vorlage von Informationen auffordert und der Anbieter der Aufforderung nicht nachkommt, muss der meldende Plattformbetreiber den Anbieter zwei Mal an die Vorlage erinnern.
Legt der Anbieter die ersuchten Informationen auch nach der zweiten Erinnerung nicht vor, muss der meldende Plattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, nicht aber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen Aufforderung:
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die weitere Nutzung der Plattform durch den Anbieter verhindern, d.h. den Anbieter sperren oder dessen Registrierung löschen und sicherstellen, dass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform registrieren kann, oder
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die Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einbehalten.
Welche Daten sind zu melden?
Die Meldung umfasst:
Informationen zum Plattformbetreiber:
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den eingetragenen Namen
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die Anschrift des Sitzes
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die Steueridentifikationsnummer
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Registriernummer (bei Plattformbetreibern aus einem Drittstaat)
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sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform
Informationen zum Anbieter
Abhängig davon, ob der Anbieter eine natürliche Person oder ein Rechtsträger ist, sind die folgenden Angaben zu melden:
Zusätzliche Angaben bei der Vermietung von Immobilien
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die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit;
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die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inserierter Immobilieneinheit;
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die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter Immobilieneinheit;
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sofern vorhanden, die Art jeder inserierten Immobilieneinheit;
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sofern vorhanden, die Anzahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums zur Nutzung überlassen wurde;
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sofern vorhanden, zu jeder inserierten Immobilieneinheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist.
Wie ist zu melden?
Die Daten müssen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine vom BZSt bereitgestellte Schnittstelle gemeldet werden. Die Form des Datensatzes wird vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Einzelheiten hierzu sind derzeit noch nicht verfügbar.
Was ist der relevante Meldezeitraum?
Meldezeitraum ist das Kalenderjahr; der erste meldepflichtige Zeitraum ist somit das Kalenderjahr 2023.
Muss der Plattformbetreiber seine Anbieter informieren?
Vor der erstmaligen Meldung an das BZSt muss der meldende Plattformbetreiber jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form mitteilen,
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dass (insbesondere personenbezogene) Daten über ihn für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem BZSt übermittelt werden
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alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so rechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutzrechte wahrnehmen kann.
Darüber hinaus muss der meldende Plattformbetreiber jedem meldepflichtigen Anbieter, die den Anbieter jeweils betreffenden Informationen mitteilen. Dies dürfte insbesondere auch die Höhe der gemeldeten Einnahmen des Anbieters betreffen. Diese Mitteilungspflicht könnte durch die Übersendung einer Kopie der an das BZSt übermittelten Meldung an den jeweiligen Anbieter erfüllt werden.
Wie werden Verstöße gegen die Meldepflicht sanktioniert?
Verstöße gegen die Meldepflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld belegt werden können. Je nach Art der Ordnungswidrigkeit (fehlende Registrierung, fehlende Meldung oder Verstöße gegen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten) kann das Bußgeld bis zu EUR 50.000 betragen.
Ich bin Anbieter – muss ich etwas tun?
Aktiv muss der Anbieter nichts unternehmen. Er muss jedoch mit Anfragen seitens der Plattformbetreibers rechnen. Diese sollte ein Anbieter vollständig und ordnungsgemäß beantworten, da ansonsten – schlimmstenfalls – ein Ausschluss von der Plattform droht. Im Hinblick auf die Erklärung seiner Einnahmen, die er über eine digitale Plattform erzielt, muss der Anbieter sich dessen bewusst sein, dass diese nunmehr mit den Daten, die der Plattformbetreiber meldet, abgeglichen werden. Bei Differenzen ist daher auch mit Nachfragen der Finanzbehörden beim Anbieter zu rechnen.
To Do´s für Plattformbetreiber für 2023
Auch wenn die Meldung erstmalig zum 31. Januar 2024 zu erfolgen hat, sollte ein Plattformanbieter zeitnah die Prüfung der folgenden Punkte angehen:
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Ist meine Plattform eine meldepflichtige Plattform?
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Bin ich in mehreren EU-Ländern meldepflichtig?
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Wenn ja, in welchem Land möchte ich meine Meldung abgeben?
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Welche meiner Anbieter sind meldepflichtige Anbieter?
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Welche Daten muss ich zu welchem Anbieter erheben?
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Wie möchte ich Daten erheben?
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Sind alle meldepflichtigen Daten zu den jeweiligen Anbietern (insbesondere Vergütungen) systemseitig in der für die Meldung erforderlichen Form abrufbar?
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Müssen systemseitige Anpassungen erfolgen?