Der BFH und die Besteuerung von Backwaren

In mehreren Entscheidungen mussten sich die Finanzgerichte mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Backwaren beschäftigen.

In der BFH-Entscheidung vom 3. Juli 2019 (VI R 36/17) ging es um die zutreffende lohnsteuerliche Erfassung der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Backwaren und Automaten-Heißgetränken an die Angestellten. Ein Unternehmen der IT-Branche stellte seinen Mitarbeitern in der Kantine arbeitstäglich unbelegte Brötchen (z.B. Laugen-, Rosinen, Käse- oder Schokobrötchen) zum Verzehr zur Verfügung. Zudem konnten sich die Mitarbeiter dort ganztätig am Heißgetränkeautomaten bedienen. Nach Ansicht der Lohnsteuer-Außenprüfung handelt es sich dabei um die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuernde unentgeltliche Einräumung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks.

Der BFH hat das in seinem Urteil anders gesehen. Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk stellen nach Auffassung des BFH noch kein Frühstück dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks müsse zumindest ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Damit liegen lohnsteuerlich nicht zu berücksichtigende Aufmerksamkeiten seitens des Arbeitgebers vor, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen.

Zwar mag die Definition des BFH eines Frühstücks nicht unbedingt mit den Essgewohnheiten einer Vielzahl der Arbeitnehmer übereinstimmen. Mit der Steuerfreiheit schmeckt das unbelegte Brötchen des Arbeitgebers aber sicherlich besser. Vor dem (vermeintlich) steuerfreien Genuss der Backwaren sollte sich der Arbeitnehmer aber nochmals vergewissern, ob nicht doch irgendwo ein Aufstrich (Marmelade, Käse oder Wurst) angeboten wird, was zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führen würde. Sofern bereits fertig belegte Brötchen angeboten werden, ist die Sachlage nicht so eindeutig. Ist die allseits beliebte Butterbreze bereits ein Frühstück oder führt erst das arbeitnehmerseitige, aktive Zusammenführen von Butter und Breze dazu? Stellt eine Leberkässemmel ein Frühstück dar oder ist das nicht doch eher ein Mittagessen – mit einem dann höheren steuerpflichtigen Sachbezugswert?

Die zutreffend lohnsteuerliche Einordnung der Mitarbeiterverpflegung hat zudem Konsequenzen im Rahmen der Umsatzsteuer. Während eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) zu einer umsatzsteuerpflichtigen Wertabgabe führt, sind bloße Aufmerksamkeiten umsatzsteuerfrei. Für den Arbeitgeber ist dann auch der entsprechende Vorsteuerabzug aus dem Einkauf der Backwaren möglich. Wobei auch in diesem Bereich nicht ganz eindeutig ist, ob der Einkauf von Backwaren dem regulären Steuersatz von 19% oder dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Münster im Urteil vom 22. Oktober 2019 zu beschäftigen.

Grundsätzlich stellen die in einer Bäckerei erworbenen Backwaren eine Lieferung von Lebensmitteln im umsatzsteuerlichen Sinne dar, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Sofern es sich aber um die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle handelt, führt dies zu einer mit 19% zu versteuernden sonstigen Leistung. Nach Ansicht des FG unterliegt der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen, die in Supermärkten integriert sind, dem regulären Umsatzsteuersatz, wenn diese zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und dafür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn kein Kellnerservice gestellt wird, keine Toiletten vorhanden sind und die Kunden das Geschirr selbst abräumen müssen. Im Revisionsverfahren hat sich der BFH damit erneut mit dem Thema Backwaren zu beschäftigen.

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