Der Lamborghini im Betriebsvermögen oder was ist steuerlich angemessen?

Im Fokus der Betriebsprüfung steht seit Jahren die Beurteilung des Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit „Luxusautos“ und „Supersportwagen“ unter dem Maßstab der steuerlichen Angemessenheit. Die Finanzverwaltung versagt vermehrt den gewinnmindernden Abzug derartiger Pkw-Aufwendungen mit Verweis auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Hiernach kommt eine Berücksichtigung von Aufwendungen nicht in Betracht, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Zuletzt hat das FG München mit Urteil vom 9. März 2021 entschieden, dass die Leasingraten in Höhe von monatlich ca. EUR 6.500 für einen Lamborghini Aventador als Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Einkünfte eines Sachverständigen unter Verweis auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht in voller Höhe abziehbar sind.

Das FG München folgt dabei den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Angemessenheitsprüfung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen einer Einzelfallprüfung danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Als Beurteilungskriterien werden insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg in Abhängigkeit von der Art der ausgeübten Tätigkeit herangezogen.

So lässt sich beispielsweise die Anschaffung von Luxusautos bei Geschäftsmodellen, bei denen die Repräsentationsaufwendungen keine oder eine nur untergeordnete Rolle für den betrieblichen Erfolg spielen bzw. bei Geschäftsmodellen mit wenig Außendiensttätigkeit oder Kundenkontakt, nur schwer rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn dem Unternehmen noch weitere Kfz zur Verfügung stehen, die bereits den eigentlichen Unternehmenszweck erfüllen.

Von entscheidender Bedeutung ist ebenfalls, wie weit die private Lebenssphäre des Unternehmers berührt wird. Verfügt der Unternehmer beispielsweise bereits im Privatvermögen über weitere Luxusfahrzeuge, wird ein allgemeines, auch privates Interesse des Unternehmers an hochpreisigen Luxus-Kfz unterstellt, das indiziell eine betriebliche Veranlassung hinter der privaten Lebensführung zurücktreten lassen kann.

Die Rechtsprechungshistorie liefert hier leider keine pauschalen oder allgemeingültigen Kriterien zur Angemessenheitsbeurteilung. Die Prüfung der Angemessenheit ist stets einzelfallabhängig. Im Allgemeinen ist im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung aber ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen.

Dennoch empfehlen wir im Falle eines sehr hochpreisigen Kfz die Bedeutung der Anschaffung eines Luxus-Kfz für den betrieblichen Erfolg nachvollziehbar und laufend zu dokumentieren. Auch sollte darauf geachtet werden, inwieweit die private Lebensführung des Unternehmers auf ein persönliches Liebhaberinteresse hinsichtlich derartiger Luxusautos schließen lässt und wie ggf. ein solches Affektionsinteresse widerlegt werden kann.

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