Die Bilanzierung von Wertpapieren im Umlaufvermögen
1. Ausweis
Wertpapiere des Umlaufvermögens untergliedern sind nach § 266 Abs. 2 HGB wie folgt:
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Sonstige Wertpapiere
2. Definition und Abgrenzung
Wertpapiere des Umlaufvermögens werden dann ausgewiesen, wenn keine dauerhafte Verbindung beabsichtigt ist d.h. zu diese zu Handelszwecken erworben wurden. Ansonsten erfolgt ein Ausweis unter den Finanzanlagen.
Die korrekte Abgrenzung zwischen Umlaufvermögen (UV) und Anlagevermögen (AV) ist vor allem in Hinblick auf die Bewertung relevant. Während im Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip angewendet werden kann, gilt im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip.
Grundsätzlich kommen als Wertpapiere des Umlaufvermögens alle Wertpapiere in Betracht, die auch Wertpapiere des Anlagevermögens sein können.
Bei den Anteilen an verbundenen Unternehmen handelt es sich um zur Veräußerung bestimmte Anteile, die jedoch trotzdem die Merkmale der Verbundenheit nach § 271 Abs. 2 HBG erfüllen müssen. Nicht durch Wertpapiere verbriefte Anteile (z.B. GmbH Anteile) sind bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hier auszuweisen.
Bei den sonstigen Wertpapieren handelt es sich um Inhaber- und Orderpapiere, die nach Art und Ausstattung übertragbar und auch verwertbar sind z.B. Aktien, Genussscheine, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Fondsanteile u.ä.
Nicht unter die Wertpapiere im Umlaufvermögen fallen eigene Anteile oder Aktien, die gem. § 272 Abs. 1a HGB als Korrekturposten des gezeichneten Kapitals offen abzusetzen sind.
3. Bewertung
Die Zugangsbewertung von Wertpapieren des Umlaufvermögens erfolgt nach dem Anschaffungskostenprinzip, daher sind die Anschaffungskosten inklusive der Anschaffungsnebenkosten gemäß § 253 Abs. 1 Satz HGB i.V. mit § 255 Abs. 1 HGB maßgeblich. Anschaffungsnebenkosten bei Wertpapieren sind z.B. Bankspesen und Provisionen. Die Verwendung von Einzel-, Durchschnitts- und Gruppenbewertung sowie Bewertungsvereinfachungsverfahren sind handelsrechtlich möglich.
Bei der Folgebewertung ist, im Gegensatz zu Wertpapieren im Anlagevermögen, grundsätzlich das strenge Niederstwertprinzip zu beachten, d.h. auch für nur vorrübergehende Wertminderungen besteht eine Abschreibungspflicht.
Soweit die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert nicht mehr (im vollen Umfang) vorliegen, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein sog. Wertaufholungsgebot. Die Aufholung ist bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen begrenzt auf die seinerzeit außerplanmäßigen Abschreibungen.
Steuerrechtlich sind Teilwertabschreibungen auf Wertpapiere nur bei voraussichtlicher dauerhafter Wertminderung zulässig, aber nicht verpflichtend. Hier wird von der Finanzverwaltung keine Unterscheidung mehr zwischen Anlage- und Umlaufvermögen bzgl. der Frage der Dauerhaftigkeit einer Kursminderung getroffen. Der Steuerpflichtige muss jedes Jahr das Vorliegen des niedrigeren Teilwerts nachweisen, ansonsten besteht eine Zuschreibungspflicht.
Es ist zu beachten, dass die Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz zu latenten Steuern führt; diese sind entsprechend zu berechnen, ggf. in der Bilanz anzusetzen sowie im Anhang zu erläutern.
Beispiel:
Die „Mustermann GmbH“ hat am 31.07.2019 eine Aktie zum Kurs von 150 EUR erworben. Am 31.12.2019 beträgt der Kurs der Aktie nur noch 130 EUR. Im drauffolgende Jahr erholt sich der Wert Aktie jedoch wieder und steigt zum 31.12.2020 auf einen Wert von 160 EUR.
Lösung:
Zum 31.12.2019 ist das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden, d.h. auch wenn eine Wertaufholung der Aktie im Folgejahr ersichtlich ist und damit nur eine vorübergehende Wertminderung vorliegt, muss die „Mustermann GmbH“ die Aktie auf einen Wert von 130 EUR abschreiben.
Im Folgejahr erholt sich der Wert Aktie wieder und steigt auf 160 EUR. In diesem Fall gilt das Wertaufholungsgebot (Zuschreibung) nach § 253 Abs. 5 HGB. Die Zuschreibung ist jedoch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten begrenzt und somit muss zum 31.12.2020 die Aktie mit einem Wert von 150 EUR angesetzt werden.
4. Anhang
Bei der Erstellung des Anhangs sind neben den allgemeinen Angabepflichten zur Bilanzierung und Bewertung insbesondere folgende weitere Themen bzgl. der Wertpapiere des Umlaufvermögens zu beachten:
- Angaben zu ausgegebenen Genussscheinen und ähnlichen Rechten auf Gewinnbezug (z.B. Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine, Optionen): es ist zu berichten über die Anzahl und die Rechte, die sie verbriefen (§ 285 Nr. 15a HGB)
- Angaben zu den nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten: für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente sind Art, Umfang, beizulegender Wert, Bewertungsmethode, Buchwert und Bilanzposten sowie die Gründe anzugeben, aus denen ein Zeitwert nicht bestimmbar ist anzugeben § 285 Nr. 19 HGB)
- Angaben zu mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 20 HGB):
- Über die grundlegenden Annahmen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
- Umfang und Art jeder Kategorie derivater Finanzinstrumente inkl. der wesentlichen Bedingungen
- Im Falle von der Verrechnung von Vermögensgegenstände und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB sind die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge zu anzugeben (§ 285 Nr. 25 HGB)