E-Commerce: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2019

Das Wachstum des Versandhandels sowie der elektronischen Dienstleistungen ist ungebrochen und die Internetpräsenz mit Onlineshop wird für viele Unternehmen immer wichtiger. Die EU hat sich daher auf ein Maßnahmenpaket geeinigt, mit dem etliche Erleichterungen für den E-Commerce geschaffen werden sollen. Dies betrifft die elektronisch erbrachten Dienstleistungen sowie den Versandhandel in Zusammenhang mit Nichtunternehmern (B2C).

 

Bereits zum 1. Januar 2019 treten die ersten Regelungen in Kraft:


Lieferschwelle

 

Für Umsätze von Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer in der EU erbringen, wird eine Lieferschwelle von EUR 10.000 pro Jahr eingeführt (entsprechend dem Versandhandel). Die Schwelle umfasst dabei alle Umsätze an Endverbraucher im EU-Ausland.

 

Liegt der gesamte B2C-EU-Auslandsumsatz eines Unternehmers, der entsprechende Leistungen erbringt, noch unter der Grenze, so begründet sich der Ort der Leistung am Sitz des Leistenden, d. h. im Inland. Wird die Schwelle überschritten, verlagert sich der Ort der Leistung - wie bisher nach § 3a Abs. 5 UStG - zum Kunden. Dies hat zur Folge, dass sich der Leistungsort im EU-Ausland befindet und der Unternehmer sich dort grundsätzlich umsatzsteuerlich registrieren muss und dort die Steuer abzuführen hat.


Erleichterte Nachweismittel

 

Bislang mussten Unternehmen, die die oben genannte Umsätze an Endverbraucher erbringen, mittels zwei übereinstimmenden Beweismitteln die Ansässigkeit des Kunden belegen. Als Beweismittel gelten z. B. die Rechnungsanschrift, IP-Adresse oder Bankangaben des Kunden. Da diese Nachweise aber oftmals schwer vorzubringen und mit einigem Aufwand verbunden sind (u. a. technische und datenschutzrechtliche Voraussetzungen), wird auch hier ab 2019 ein Schwellenwert eingeführt. Bei EU-Auslandsumsätzen von insgesamt bis zu EUR 100.000 pro Jahr benötigen Unternehmen nur noch ein Beweismittel zur Bestimmung des Leistungsortes.


MOSS - Rechnungsausstellung


In 2015 wurde zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für elektronische Rundfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen geschaffen. Dadurch müssen sich Unternehmen, die entsprechende Leistungen an Endverbraucher im EU-Ausland erbringen, nicht mehr im Wohnsitzstaat des Empfängers registrieren, sondern können die Umsätze in ihrem Sitzstaat bei der zuständigen Behörde deklarieren. Diese Behörde leitet die entsprechenden Steuern dann zentral an die Bestimmungsländer weiter. In Deutschland übernimmt dies das Bundeszentralamt für Steuern.


Unternehmen, die den Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen die Rechnungen für ihre elektronischen Dienstleistungen aktuell noch nach den Vorschriften des Bestimmungslands ausstellen. Hierfür wurde jetzt eine erhebliche Vereinfachung geschaffen, denn ab dem 1. Januar 2019 dürfen die Rechnungsvorschriften des Staates, in dem der Unternehmer für das MOSS registriert ist (i. d. R. der Sitzstaat), angewendet werden. Die ausländischen Vorgaben sind nicht mehr zu berücksichtigen, was die Abrechnung in der Praxis deutlich vereinfacht.


Zum 1. Januar 2021 tritt dann der Großteil der Maßnahmen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen möchten wir Ihnen kurz aufzeigen:


Lieferschwelle

 

Bislang galten für den innergemeinschaftlichen Versandhandel, also Lieferungen an Endverbraucher im EU-Ausland, bezüglich der Ortsbestimmung nach § 3c UStG unterschiedliche Lieferschwellen pro Mitgliedsstaat (zwischen EUR 26.000 in Rumänien und EUR 100.000 in Deutschland pro Jahr). Lagen die Umsätze eines Unternehmers unterhalb der Lieferschwelle, so wird der Ort der Lieferung im Sitzstaat des Unternehmens begründet. Sobald der Schwellenwert überschritten wird, gilt die Lieferung am Bestimmungsort als ausgeführt und der Unternehmer hat sich im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zu registrieren.


Zum 1. Januar 2021 werden die bisherigen individuellen Schwellenwerte abgeschafft und mit einer einheitlichen Lieferschwelle von EUR 10.000 ersetzt, die sich auf alle B2C-EU-Auslandsumsätze bezieht (analog dem Wert für elektronische Dienstleistungen, siehe oben).


Dies bedeutet leider einen erheblichen Mehraufwand für kleinere Versandhändler, da die Besteuerung im Bestimmungsland und die damit einhergehende Registrierung schon deutlich schneller greift.


Erweiterung MOSS


Dafür wird ab 2021 das MOSS-Verfahren auch auf den Versandhandel ausgeweitet, womit die Erklärungspflichten im Ausland vereinfacht und ohne steuerliche Registrierung im Bestimmungsland vollzogen werden können. Dies gilt sowohl für Versandhandelsunternehmen in der EU als auch für Drittlandsunternehmer.


Der Mini-One-Stop-Shop wird kontinuierlich erweitert und reformiert. So ist die Registrierung für das vereinfachte Verfahren bislang auf bestimmte Dienstleistungen beschränkt. Ab 2021 wird es auf sämtliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer ausgeweitet.


Außerdem werden die Abgabefristen für die Erklärungen vom 20. des folgenden Quartals auf den 30. verlängert.


Versandhandelslieferungen aus dem Drittland


Versandhandelslieferungen aus dem Drittland unterliegen ab 2021 grundsätzlich nicht mehr der Einfuhrumsatzsteuer. In diesem Zuge entfällt auch die Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinbetragssendungen (bis EUR 22). Stattdessen wird ein vereinfachtes Erklärungsverfahren für Fernverkäufe aus dem Drittland implementiert.
Insbesondere bei Verkäufen über Online-Plattformen wird ein neues Besteuerungssystem eingeführt. Bei Warensendungen unter EUR 150 (netto) aus dem Drittland an Nichtunternehmer in der EU, die über eine Online-Plattform zustande gekommen sind, wird zukünftig eine Leistungskette fingiert.


Der Verkaufsplattform wird dann unterstellt, als Kommissionär für die Versandhändler im Drittland tätig zu werden. D. h., es wird einerseits fingiert, dass die Plattform die Ware vom eigentlichen Händler gekauft hat und diese wiederum an den Endabnehmer verkauft. Die Plattformen unterliegen dabei der Ist-Besteuerung, d. h. der Umsatz ist erst zu besteuern, wenn sie das Entgelt vom Endkunden vereinnahmt haben.


Die neu eingeführten Maßnahmen bringen etliche Erleichterungen für die Praxis mit sich. Bis dahin sind jedoch die alten Regelungen weiterhin anzuwenden und es gilt sich auf mögliche Auswirkungen der neuen Regelungen einzustellen und ggf. zu reagieren.

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