E-DRS 33 Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) als nationaler Standardsetzer auf dem Gebiet der Konzernrechnungslegung in Deutschland hat mit dem E-DRS 33 zur Währungsumrechnung im Konzernabschluss einen neuen Entwurf herausgegeben.

Der E-DRS 33 konkretisiert für den Konzernabschluss die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen und die Grundsätze für die Umrechnung von Vermögens- und Schuldposten, die zu einer Zweigniederlassung außerhalb der Euro-Zone gehören.

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs verfolgt der HGB-Fachausschuss des DRSC das Ziel, die in § 308a HGB normierten Grundsätze der Währungsumrechnung sowie die Grundsätze zur Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen als Teil der konzerneinheitlichen Bewertung nach § 308 HGB zu konkretisieren und in diesem Kontext bestehende Zweifelsfragen zu regeln.

Die neuen Regelungen sollen verpflichtend in handelsrechtlichen Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

Zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in der Handelsbilanz II nach § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB ist bei nichtmonetären Vermögensgegenständen sowie bei Fremdwährungsverbindlichkeiten bei der erstmaligen Erfassung grundsätzlich der Geldkurs anzuwenden; bei auf fremde Währung lautenden monetären Vermögensgegenständen wie bspw. Forderungen, ist demgegenüber die Verwendung des Briefkurses sachgerecht.

Bei unwesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darf anstelle der Geld- oder Briefkurse auch der Devisenkassamittelkurs verwendet werden.

Bei der Folgebewertung unterscheidet der Entwurf zwischen nichtmonetären Vermögensgegenständen und monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten:

  • Bei nichtmonetären, ursprünglich in Fremdwährung erworbenen Vermögensgegenständen soll die Folgebewertung auf Grundlage der im Zugangszeitpunkt erfassten Anschaffungskosten in der Landeswährung erfolgen und bei der Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Werts nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 HGB danach zu unterscheiden sein, ob die Vermögensgegenstände ausschließlich in fremder Währung oder auch bzw. nur in Landeswährung wiederbeschafft oder veräußert werden können.

  • Monetäre Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß § 256a Satz 1 HGB im Rahmen der Folgebewertung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr sind nach § 256a Satz 2 HGB das Realisationsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip nicht anzuwenden. E-DRS 33 gibt hierbei jedoch vor, dass diese Ausnahme lediglich für währungskursbedingte Wertänderungen, allerdings nicht für Änderungen des beizulegenden Werts in Fremdwährung gilt.

Die aus der Folgebewertung von nichtmonetären und monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten resultierenden Umrechnungsdifferenzen, welche nicht Teil von Bewertungseinheiten sind, sind durchweg erfolgswirksam zu erfassen.

Darüber hinaus finden sich in dem Entwurf des DRSC Vorgaben zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen und ergänzende Regelungen zur Währungsumrechnung bei einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen.

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