EC-Karten-Umsätze in der Kassenführung | BMF-Schreiben Juni 2018
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 hat das BMF seine Auffassung bezüglich der Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung konkretisiert und die Hinweise aus der Praxis zu diesem Thema umgesetzt. Das bisherige BMF-Schreiben vom 16. August 2017 hatte aufgrund der praxisfernen Rechtsauffassung in diesem Zusammenhang zu einigen Missverständnissen geführt.
Nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder wurde folgendes festgehalten:
Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch gilt – wie auch bereits im BMF-Schreiben vom 16. August 2017 erläutert – grundsätzlich als formeller Mangel. Nach Sinn und Zweck eines Kassenbuchs sind darin lediglich Veränderungen des Barbestandes zu dokumentieren.
Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Es soll jederzeit ein Vergleich des Soll- und Istbestandes möglich sein, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten.
Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist in der Folge vom Einzelfall abhängig. Der Kassensturzfähigkeit steht demnach nicht entgegen, wenn die zunächst fälschlich in das Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. gesondert kenntlich gemacht werden oder sogar auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden.
Die (zumindest teilweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt weiterhin einen formellen Mangel dar, der jedoch nach § 158 AO regelmäßig im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung außer Acht bleiben wird. Dafür muss jedoch der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit gewährleistet werden können.