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Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei lang andauerndem Leerstand einer Wohnung gegeben sein

Der Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfordert das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Gemäß den von der steuerlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen muss der Vermieter die Absicht haben, auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit gilt regulär die Einkünfteerzielungsvermutung, d. h. die Einkünfteerzielungsabsicht wird grundsätzlich seitens der Finanzbehörden unterstellt. Sprechen jedoch besondere Gründe gegen die Einkünfteerzielungsabsicht (z. B. Leerstand der Wohnung), muss diese vom Vermieter gegenüber den Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dabei trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast. Die im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit entstandenen Aufwendungen werden nicht zum Abzug zugelassen, sollte die Einkünfteerzielungsabsicht nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden können.

In seinem Urteil vom 27. September 2016 (Aktenzeichen 13 K 2850/13) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht auch bei lang andauerndem Leerstand einer Wohnung gegeben sein kann. Allerdings war im vorliegenden Fall ausschlaggebend, dass der Eigentümer sich nachweislich ernsthaft um die aufgrund gravierender Baumängel nötige Sanierung und die anschließende Weitervermietung der Wohnung bemüht hat.

Im entschiedenen Fall ging es um eine sanierungsbedürftige Wohnung, welche aufgrund der ungeklärten Eigentumsverhältnisse (offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR) nicht zeitnah saniert bzw. weitervermietet werden konnte. Da der Vermieter sich jedoch während des Leerstandes nachweislich ernsthaft um die Klärung der Eigentumsverhältnisse bemüht und unmittelbar nach Feststellung dieser sich um die Sanierung sowie anschließende Weitervermietung gekümmert hat, ist das Gericht von der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen mit der Folge, dass der Vermieter auch die während des Leerstands der Wohnung angefallene Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen konnte.

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