Einschränkung der umsatzsteuerlichen Definition der Werklieferung

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Definition von umsatzsteuerlichen Werklieferungen eingeschränkt.

Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 4 UStG liegen Werklieferungen vor, wenn ein Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernimmt und hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft, sofern es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt. Werklieferung können daher insbesondere bei Reparaturen, Wartungs- oder sonstigen Arbeiten an Gebäuden oder beweglichen Sachen vorliegen, wenn der leistende Unternehmer hierbei nicht nur seine Arbeitsleistung schuldet, sondern auch die benötigten (Ersatz-) Teile selbst beschafft.

Nunmehr hat das BMF in Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE die Voraussetzungen einer Werklieferung dahingehend eingeschränkt, dass diese nur noch dann vorliegen soll, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Damit schließt sich die Finanzverwaltung nunmehr offiziell der Ansicht des BFH an, der bereits in seinem Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) diese Einschränkung vorgenommen hat.

Damit wird die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht mehr als Werklieferung behandelt.

Erhebliche Auswirkungen kann diese Änderung insbesondere bei grenzüberschreitenden Montagelieferungen an Unternehmer haben. Schuldet ein Unternehmer die Lieferung einer Anlage nebst Montage oder Installation, wurde das nach der bisherigen Verwaltungsauffassung als eine Werklieferung qualifiziert. War der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, ging die Steuerschuld nach § 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG auf den Leistungsempfänger über. Nach der neuen Definition wird in diesen Fällen keine Werklieferung mehr angenommen werden können, wenn der Lieferant lediglich eigene zu montierende Gegenstände verwendet. Da das Reverse-Charge-Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt, wird der ausländische Unternehmer zum Schuldner der deutschen Umsatzsteuer und – sofern diese nicht bereits vorliegt – eine umsatzsteuerliche Registrierung beantragen müssen.

Anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Anlage fest mit einem Gebäude oder dem Grund und Boden des Auftragnehmers verbunden wird. In diesem Fall kann entsprechend eine Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes vorliegen. Dies hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab und sollte im Zweifel im Vorfeld geprüft werden.

Diese Einschränkung der Definition gilt nur für die Fälle, in denen die Werklieferung in Deutschland erbracht wird. Auswirkungen auf die Behandlung von Montagelieferung im Ausland hat sie nicht. Hier muss die im jeweiligen Land geltende Regelung beachtet werden.

Anwendungshinweis:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird nicht beanstandet, wenn in Fällen, bei denen die Umsatzsteuer bis zum 31. Dezember 2020 entsteht, die bisherige Regelung angewandt wird.

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