Einschränkungen und Grenzen der Verlustberücksichtigung im Kapitalvermögen

Die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen positiven Einkünften wird gem. § 20 Abs. 6 EStG mehrfach beschränkt:

  • Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie mindern nur die Einkünfte, die der Steuerpflichtige im aktuellen oder in folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
  • Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien greift eine weitere Beschränkung. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Seit längerer Zeit war die Behandlung von wertlosen Kapitalanlagen im Privatvermögen umstritten. Das Finanzamt hat lange Zeit den restriktiven Ansatz vertreten, dass Verluste nur im Rahmen der eng definierten Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, d.h., also nur wenn eine Veräußerung oder einer der in Satz 2 genannten Ersatztatbestände (Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft) vorliegt.
Dagegen hat sich der Bundesfinanzhof insbesondere in zwei aktuellen Urteilen für eine symmetrische Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte ausgesprochen.

Verkauf wertloser Aktien (BFH Urteil VIII R 9/17 v. 29. September 2020)

In dem Urteil vom 29. September 2020 wurde entschieden, dass durch die Veräußerung von wertlosen Aktien ein steuerlich anzuerkennender Verlust aus Kapitalvermögen realisiert wurde. Im vorliegenden Fall hat der Kläger Aktien zu EUR 0,01 pro Stück an eine Käuferin veräußert, von der er im Gegenzug wertlose Aktien erwarb.

Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH haben die Ansicht des Finanzamts verneint, dass es sich bei dem vorliegenden Verkauf von wertlosen Aktien (in Form eines Tausches) um einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO handelt. Der Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG hängt nicht von der Höhe der Gegenleistung oder der anfallenden Veräußerungskosten ab. Eine entgeltliche Veräußerung liegt auch dann vor, wenn lediglich ein symbolischer Kaufpreis vereinbart wird.

Das Urteil bietet eine wichtige Grundlage für Gestaltungsmöglichkeiten und Überlegungen für eine zeitlich optimale Nutzung drohender Aktienverluste. Maßgebliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Verkauf nicht nur zum Schein abgeschlossen wird. Zudem sollte zwischen Käufer und Verkäufer kein Näheverhältnis bestehen.

Zeitpunkt der Verlustrealisation (BFH Urteil VIII R 20/18 v. 17. November 2020)

Das Urteil vom 17. November 2020 befasste sich mit der Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien und dem Zeitpunkt der steuerlichen Nutzung dieser Verluste. Laut BFH besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu schließen ist. Somit ist von einer Veräußerung auszugehen, wenn die AG bei Vermögenslosigkeit bzw. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aus dem Register gelöscht wird oder falls die Aktien bereits vorher durch die Bank aus dem Depot ausgebucht werden.

Die Veräußerung ist hingegen noch nicht verwirklicht:

  • Durch einen Kursverfall der Aktien
  • Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Wenn der Aktionär schon vor Löschung der AG mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr rechnen kann
  • Wenn die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird (Delisting)

Als Reaktion auf die umstrittene Behandlung von wertlosem Kapitalvermögen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2020 eine weitere Beschränkung der Verlustverrechnung im Kapitalvermögen mit § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG eingeführt, die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 greift. Für die folgenden vier Tatbestände wird die Verlustverrechnung auf EUR 20.000 p.a. begrenzt:

  • Ganz oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung: Uneinbringlich ist eine Kapitalforderung erst, wenn sie endgültig ausgefallen ist
  • Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (Aktien und andere Wertpapiere) aus dem Depot
  • Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten (nachdem sich das Solvenzrisiko bereits (teilweise) verwirklicht hat)
  • Sonstiger Ausfall von Kapitalvermögen (Uneinbringlichkeit, Ausbuchung oder Übertragung wegen Wertlosigkeit vergleichbare Realisationstatbestände)

Ein Wertpapier ist wertlos, wenn es:

  • aufgrund der Insolvenz des Emittenten eingezogen,
  • infolge der Herabsetzung des Kapitals ausgebucht oder
  • infolge des Erreichens der Knock-out-Schwelle ausgebucht wurde.

Darüber hinaus gehende Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter haben im Jahr ihrer Realisierung keine Auswirkung auf das steuerliche Einkommen (Mindestbesteuerung). Die insoweit nicht verrechenbaren Verluste dürfen in Folgejahre vorgetragen werden. Weiterhin dürfen diese Verluste nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Fazit

Mit der Neuregelung erkennt der Gesetzgeber zwar einerseits an, dass es sich bei den oben genannten Fällen um steuerlich anzuerkennende Verluste handelt, gleichzeitig wird die Verrechnung der Verluste aber auf EUR 20.000 p.a. begrenzt. Da die nicht genutzten Verluste nicht vollständig untergehen, sondern im Rahmen eines Verlustvortrags in den Folgejahren – im Rahmen der EUR 20.000-Grenze – genutzt werden können, kommt es zwar nicht zu einem tatsächlichen Wegfall der Verluste. Allerdings kann diese Regelung in Einzelfällen (z.B. wenn der Steuerpflichtige zukünftig nicht mehr in Aktien investiert) durchaus zu einer faktischen endgültigen Nichtberücksichtigung dieser Verluste führen.

Inwieweit diese erhebliche Einschränkung der Verlustverrechnung verfassungsrechtlich haltbar ist, bleibt abzuwarten. Ein erster Hinweis, welches verfassungsrechtliche Schicksal die Norm ereilen könnte, dürfte sich aus der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen ergeben. Diese sind lediglich mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien und nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Darin sieht der BFH einen Verstoß gegen Art. 3 GG und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2020 (VIII R 11/18) zur Entscheidung vorgelegt.

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