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Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem „Vergessen“

Eine Änderung der Steuerbescheide ist nach Ablauf der 1-monatigen Einspruchsfrist nur in bestimmten, gesetzlich abschließend geregelten Fällen möglich, wobei eine Berichtigung explizit zu Gunsten des Steuerpflichtigen regulär an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist.

So sind - gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen - Steuerbescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu ändern oder aufzuheben, soweit Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, nachträglich bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von diesen Tatsachen oder Beweismitteln trifft. Die Feststellungslast des groben Verschuldens obliegt dabei der Finanzbehörde.

Sind bestimmte Angaben in der Steuererklärung unterblieben und beantragt der Steuerpflichtige eine Berichtigung eines bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides zu seinen Gunsten, so ist zunächst die Frage zu beantworten, ob grobes Verschulden des Steuerpflichtigen oder dagegen ein entschuldbares (mechanisches) Versehen für das nachträgliche Bekanntwerden von steuerrelevanten Tatsachen ursächlich war.

In einem seiner jüngsten Urteile vom 2. Oktober 2015 (Aktenzeichen IX 18/14) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das schlichte „Vergessen“ der Angabe eines zuvor durch den steuerlichen Berater vollständig ermittelten Sachverhaltes in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich von vorneherein als grob verschuldet zu bewerten ist und somit per se zu einer Änderungssperre führt.

Der Bundesfinanzhof hat das „schlichte Vergessen“ in diesem expliziten Fall als einen mechanischen Fehler, der jederzeit vorkommen kann, eingestuft mit der Folge, dass das Finanzamt eine Berichtigung des Steuerbescheides nicht aus diesem Grund ablehnen darf.

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