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Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

Hintergrund
Der Kläger suchte regelmäßig seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger, dass die Entfernungspauschale auch in den Fällen arbeitstäglich anzusetzen sei, in denen er die Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen durchgeführt habe. Der Kläger machte daher auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

BFH-Urteil vom 12. Februar 2020 (Az.: VI R 42/17)
Der erkennende Senat folgte der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht und hält in seinem Urteil auch für das im Streitjahr geltende (neue) steuerliche Reisekostenrecht daran fest, dass die Entfernungspauschale für „Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) abgilt. Bereits mit seinem Urteil vom 26. Juli 1978 hatte der BFH entschieden, dass der damalige Kilometer-Pauschbetrag Hin- und Rückfahrt abgilt. Der BFH legt in seiner Urteilsbegründung dar, dass er keinen Grund sieht, von diesem Grundsatz abzuweichen, auch wenn sich die Rechtsvorschriften seitdem mehrfach geändert haben.

Es gilt somit weiterhin, dass ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, nur die Hälfte der Entfernungspauschale von EUR 0,30 – also EUR 0,15 je Entfernungskilometer und Arbeitstag – als Werbungskosten abziehen kann.

Diese Auffassung wird auch im Schrifttum, von der Finanzverwaltung und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung geteilt.

Ergebnis / Praxishinweis
Es ist zu beachten, dass das Ergebnis der richterlichen Entscheidungen gleich ist, die Urteilsbegründung des BFH jedoch von der des Finanzgerichts abweicht:

Das Finanzgericht Münster hatte geurteilt, dass die Entfernungspauschale einmalig am Tag der Hinfahrt in voller Höhe anzusetzen ist. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer dann nach einem mehrtägigen Einsatz lediglich die Strecke von der ersten Tätigkeitsstätte zu seiner Wohnung zurücklegt, kann keine (weitere) Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Der BFH hat hingegen in seinem Urteil entschieden, dass die Entfernungspauschale in diesem Fall zu teilen ist, d.h. die eine Hälfte entfällt auf den Tag der Hinfahrt und die andere Hälfte auf den Tag der Rückfahrt. Diese Unterscheidung wirkt sich z.B. aus, wenn ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte fährt, von dort aus eine mehrtägige Dienstreise antritt und dann direkt von der Dienstreise nach Hause fährt. In diesem Fall kann für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte vor Beginn der Dienstreise die halbe Entfernungspauschale angesetzt werden, wohingegen die andere Hälfte in diesem Fall nicht angesetzt werden kann, da keine Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte nach Hause stattgefunden hat.

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