IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur mit der Entfernungspauschale von
Euro 0,30  pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Werden die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt, können stattdessen die höheren tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Diese Regelung widerspricht nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. November 2016, Aktenzeichen VI R 4/15) nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot. Die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel stellt erkennbar ein umwelt- und verkehrspolitisches Ziel dar und ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

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