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Entwarnung bei Onlinewerbung – Kein Steuerabzug bei Zahlungen an Google, Facebook & Co.

Das Thema Steuerabzug auf Ausgaben für Onlinewerbung bei Google, Facebook & Co. hatte zuletzt für ein erhebliches Medienecho und für große Verunsicherung bei betroffenen Unternehmen gesorgt.

Hintergrund war die von der (insbesondere bayerischen) Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass es sich bei Online-Werbung auf den Webseiten ausländischer Anbieter, d.h. insbesondere bei Google und Facebook, um die Überlassung von Rechten handelt und entsprechende Zahlungen einer 15 %-igen Quellensteuer unterliegen (§ 50a EStG).

Da für diese Quellensteuer der deutsche Unternehmer auch für vergangene Veranlagungszeiträume in Haftung genommen werden kann, drohten Steuerpflichtigen dadurch erhebliche Steuernachzahlungen.
Die Ansicht der Finanzverwaltung beruhte allerdings auf einer äußerst umstrittenen Auslegung der gesetzlichen Vorgaben, die zudem zwischen den Länder-Finanzverwaltungen nicht abgestimmt war und wurde im steuerlichen Fachschrifttum ganz einhellig abgelehnt.

In einer Pressemitteilung vom 14. März 2019 hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen nunmehr „Entwarnung“ gegeben und mitgeteilt, dass auf Bund-Länder-Ebene Einigkeit darüber erreicht wurde, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.

Finanzminister Albert Füracker: „Die jetzt erreichte Klärung zwischen Bund und Ländern bedeutet, dass den inländischen Unternehmen unnötige steuerliche Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Onlinewerbung erspart bleiben“.

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