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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020

Am 17. Juli hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht, das zahlreiche Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Erbschaftsteuergesetzes und – insbesondere – des Umsatzsteuergesetzes enthält. Die Änderungen beinhalten insbesondere notwendige Anpassungen an das geltende EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der Referentenentwurf liegt derzeit den Verbänden zur Stellungnahme vor – Änderungen bei einzelnen Vorschriften sind daher noch möglich.

Über die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie hier in Kürze informieren.

1. Umsatzsteuer

a) Aus MOSS (Mini-One-Stop-Shop) wird OSS (One-Stop-Shop)

Die Änderung erschöpft sich nicht nur in der Umbenennung; auch inhaltlich bringt das neue Verfahren viele Neuerungen mit sich.

Bisher konnten lediglich die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen (elektronische Dienstleistungen) an Nichtunternehmer über das MOSS-Verfahren gemeldet und damit Registrierungen im Ausland vermieden werden. Nun wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert.

Das OSS-Verfahren wird künftig drei Verfahren beinhalten:

  • Regelung für EU-Unternehmer (§ 18j UStG-E)

Durch die Neuregelung können EU-Unternehmer künftig alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat zu besteuern sind, in ihrem Ansässigkeitsstaat melden.

Ebenfalls wird die derzeitige Versandhandelsregelung des § 3c UStG (künftig: innergemeinschaftliche Fernverkäufe) in das OSS-Verfahren integriert. Die jeweils in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Lieferschwellen entfallen. Stattdessen wird eine einzige Lieferschwelle von 10.000 EUR für sämtliche innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie Lieferungen mittels einer elektronischen Schnittstelle eingeführt.

  • Regelung für Nicht-EU-Unternehmer (§ 18i UStG-E)

Auch Drittlands-Unternehmer können künftig alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet zu besteuern sind, über das OSS-Verfahren melden.

  • Einfuhrregelung (§ 18k UStG-E)

Die Einfuhr von Waren in die EU – sowohl durch Drittlands-Unternehmer als auch EU-Unternehmer – kann künftig im Rahmen des IOSS („Import-One-Stop-Shop“) gemeldet werden. Dies gilt jedoch nur für Waren mit einem Sachwert von maximal EUR 150. In diesem Fall ist die Einfuhr der Waren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-E steuerfrei.


b) Änderungen für elektronische Schnittstellen (beispielsweise Online-Markplätze)

Durch die Einführung eines neuen § 3 Abs. 3a UStG-E wird bei Verkäufen von Waren an Nichtunternehmer über eine elektronische Schnittstelle ein Reihengeschäft zwischen dem Onlinehändler, der elektronischen Schnittstelle und dem Endkunde fingiert. Anders als in der Regelung des § 25e UStG, die lediglich eine Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes vorsieht, wird dieser nun zum Steuerschuldner mit den daraus resultierenden umsatzsteuerlichen Pflichten.

c) Weitere umsatzsteuerliche Änderungen

Darüber hinaus sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG-E)
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen in einer Leistungskette (§ 17 Abs. 1 S. 6 UStG-E)

  • Erweiterung der Steuerbefreiungen im Bereich Gesundheit, Pflege und Soziales (§ 4 Nr. 14 und 16 UStG-E)

  • Einführung einer dezentralen Besteuerung von Gebietskörperschaften (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG-E)

Die meisten umsatzsteuerlichen Änderungen, insbesondere die Einführung des OSS-Verfahrens und die Änderung für den Handel mittels elektronsicher Schnittstellen, sollten ursprünglich mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Aufgrund der Corona-Krise wird der Termin voraussichtlich jedoch auf den 1. Juli 2021 verschoben.

2. Einkommensteuer

a) Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Als (weitere) Erleichterung aufgrund der Corona-Krise sollen die folgenden Änderungen bei den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG erfolgen:

  • Erhöhung der begünstigten Investitionskosten auf 50 Prozent (bisher:40 Prozent) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze i. H. v. EUR 125.000 für alle Einkunftsarten

  • Senkung der Mindestgrenzen für die betriebliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts auf mehr als 50 Prozent (bisher: mehr als 90 Prozent) im Jahr der Investition und im Folgejahr

b) Weitere ertragsteuerliche Änderungen

Verbilligte Vermietung – Abzug von Werbungskosten (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG-E)

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird als Reaktion auf die steigenden Mieten und das hohe Mietniveau die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohn¬raum¬ver¬mietung erleichtert. Die bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung geltende Grenze in § 21 Abs. 2 S. 1 EStG für einen vollständigen Abzug der Werbungskosten wird von derzeit 66% auf künftig 50% gesenkt.

Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1a EStG-E)

Als Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-480/17 - Montag wird § 50 EStG dahingehend ergänzt, dass Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

3. Erbschaftsteuer

a) Einschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 6 ErbStG-E)

Nach der derzeitigen Rechtslage sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind.

Gem. Referentenentwurf soll der Abzug der Schulden und Lasten nun durch eine Änderung des § 10 Abs. 6 ErbStG weiter eingeschränkt werden.
Künftig gilt daher Folgendes:

  • Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind vollständig nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 S. 3 ErbStG-E).

  • Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind künftig nicht mehr unbegrenzt abzugsfähig. Vielmehr sollen diese anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet werden. Im Ergebnis sind solche Schulden und Lasten dann nur noch anteilig in Höhe der jeweiligen Zuordnung zu den einzelnen, steuerpflichtigen Vermögensgegenständen abziehbar (§ 10 Abs. 6 S. 5ff. ErbStG-E).

In den Fällen einer Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13c sind hinsichtlich der anteiligen Zuordnung weitere Besonderheiten zu beachten.

b) Weitere erbschaftsteuerliche Änderungen

Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 1 ErbStG-E)

Bisher gewährte § 5 Abs. 1 ErbStG im Falle des Todes eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können.

Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, soll nun durch eine Ergänzung des § 5 Abs. 1 ErbStG die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden. Für die Minderung wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 Abs. 2 ErbStG-E)

Die Steuerfestsetzung für einen (nachfolgenden) Erwerb kann zukünftig geändert werden, wenn der Wert eines entsprechend einzubeziehenden Vorerwerbs durch ein rückwirkendes Ereignis geändert wird.

Die genannten Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer gelten ab dem Tag nach der Verkündung.

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