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Erbschaftsteuerbefreiung für selbstgenutztes Familienheim nur bei Einzug innerhalb von sechs Monaten nach Erbfall

Erbt ein Kind ein Familienheim, welches der Erblasser bis zu seinem Tode zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, und zieht unverzüglich zur Selbstnutzung ein, ist dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt.

In einem Urteil vom 28. September 2016 (Aktenzeichen 3 K 3793/15 Erb) des Finanzgerichts Münster geht es um den Begriff der unverzüglichen Selbstnutzung. Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einzieht. Im entschiedenen Fall hatte ein Sohn von seinem Vater ein Haus geerbt, in welches er einziehen wollte. Wegen verschiedener behördlicher Unstimmigkeiten verzögerte sich zunächst die Eigentumsumschreibung. Aber auch nach Eigentumsumschreibung zog er nicht in das Haus, weil er es noch umfassend renovieren wollte. Das Gericht verwehrte dem Sohn die Erbschaftsteuerfreiheit. Auch wenn das Gericht anerkannte, dass die Einholung von Angeboten für eine Renovierung einer gewissen Recherchearbeit benötigt, so ging es vorliegend nicht mehr von einer unverzüglichen Selbstnutzung aus. Ausschlaggebend dafür sei laut Auffassung des Gerichts, dass bereits mehr als sechs Monate zwischen Eigentumsumschreibung und der ersten Angebotseinholung lagen.

Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.

Hinweis: Das Gericht hätte der Klage wohl stattgegeben, wenn der Sohn nur wegen der verzögerten Eigentumsumschreibung später eingezogen wäre.

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