ErbStG/ SchenkStG 2009 auf dem Prüfstand
Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2012 die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Die genannten Paragrafen sehen eine weitgehende bzw. vollständige erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Verschonung des Erwerbs u.a. von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften vor.
Lt. BFH führen die o.g. Normen zu einer verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die o.g. Vergünstigungsnormen nicht in Anspruch nehmen können, in ihrem Recht auf gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden.