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Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen

Kryptowährungen basieren auf der sog. Blockchain-Technologie und erfreuen sich insbesondere in der jüngeren Generation – trotz derzeitigem Rückgang der Kurse – als Anlageform großer Beliebtheit.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 veröffentlicht das BMF erstmals die lang erwartete bundesweite einheitliche Verwaltungsanweisung über „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ und mindert damit die bisher bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung.

Neben Definitionen zu technischen Begriffen aus der Kryptowelt enthält das BMF-Schreiben wichtige steuerliche Aussagen:

  • Kryptowährungen stellen nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter i.S.d. EStG dar.

  • Die erhaltenen Einheiten einer Kryptowährung führen zu einem Anschaffungsvorgang im Privat- oder Betriebsvermögen. Die Bewertung erfolgt – je nach Vorgang (Mining, Forging, Hard-Forks etc.) – anhand des Marktkurses im Zeitpunkt der Anschaffung, des Zugangs oder des Zuflusses.

  • Die ertragsteuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit in Zusammenhang mit virtuellen Währungen kann je nach Einzelfall zu allen Einkunftsarten führen (insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und sonstige Einkünfte).

  • Laufende Tätigkeiten wie Mining oder Forging sowie der Handel mit Kryptowährungen können zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn die Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird (und nicht bereits kraft Rechtsform als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind). Ob es sich beim Handel um private Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt, soll nach den ertragsteuerlichen Kriterien des gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandels beurteilt werden.

  • Insbesondere die Einkünfte aus der Blockerstellung (Mining und Forging) stellen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, da die Tätigkeit dem Bild eines Dienstleisters entspricht (Blockbelohnung als Gegenleistung für die Erstellung neuer Blöcke).

  • Sind die Einkünfte aus der Blockerstellung keiner anderen Einkunftsart zuordenbar, sind sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar und ab einer Höhe von mehr als EUR 256 pro Kalenderjahr auch steuerpflichtig.

  • Veräußerungen von Kryptowährungen aus dem Privatvermögen sind nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr und der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr als EUR 600 pro Kalenderjahr beträgt. Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG, wie noch im Entwurf enthalten, kommt nicht zur Anwendung.

  • Die zuerst angeschafften Einheiten gelten als zuerst veräußert (First in First out). Für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden.

  • Der Tausch einer Kryptowährung stellt einen Veräußerungsvorgang dar. Mit dem Tausch beginnt die Jahresfrist für die durch den Tausch erworbene Kryptowährung neu.

Fazit:

Mit dem BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 wurde eine erste Rechtssicherheit geschaffen. Dieses ist aber nicht als Schlusspunkt der Auseinandersetzung mit dem Thema zu sehen, sondern stellt vielmehr ein Zwischenergebnis dar. Die rasche Entwicklung der ‚Kryptowelt‘ wird künftig weitere Verwaltungsanweisungen erfordern. Ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ist bereits in Arbeit. Eine Veröffentlichung wird im 4. Quartal 2022 erwartet.

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