Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Derzeit ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte wie auch des BFH nicht geklärt, ob Kryptowährung als Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 EStG zu klassifizieren und ihr An- und Verkauf damit einen Besteuerungstatbestand darstellen kann oder nicht.

Entsprechend der in der Literatur und der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte vorherrschenden Meinung stellen Kryptowährungen ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 EStG dar. Dabei wird nicht zwischen einzelnen Arten und der Ausgestaltung von Kryptowährungen unterschieden. Auch die Finanzverwaltung verfolgt überwiegend diese Auffassung.

Das FG Nürnberg hat mit Beschluss v. 8. April 2020, 3V 1239/19 diese bisher herrschende, undifferenzierte steuerliche Behandlung von Kryptowährungen zu Gunsten des privaten Anlegers erstmals in Frage gestellt und sich für eine Differenzierung bei Kryptowährungen ausgesprochen. Zudem hat das FG auf ein potentielles Vollzugsdefizit hingewiesen, da die Finanzverwaltung regelmäßig auf die Angaben des Steuerpflichtigen vertrauen muss und eigene Prüfungshandlungen zumeist nicht durchführbar sind.

Solange sich der Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung hierzu aber nicht eindeutig äußern, muss im Hinblick auf die Transaktionen mit Kryptowährung von einer Einordnung in § 23 EStG ausgegangen werden.

Werden Coins oder Tokens innerhalb eines Jahres seit Anschaffung veräußert, löst dies einen Besteuerungstatbestand aus. Als „angeschafft“ gelten diese, wenn sie nicht durch sog. „Mining“ selbst hergestellt, sondern im Rahmen eines Tauschvorgangs gegen Entgelt erworben wurden. Maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Kaufs über eine Plattform/Börse – das spätere Einbuchen in ein Wallet o.Ä. ist hierfür nicht maßgeblich. Aber auch das Bezahlen mit Kryptowährung (z.B. für erbrachte Dienstleistungen) kann zu einem Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang führen. Beim sog. „Mining“, d.h. der Herstellung der Kryptowährung, handelt es sich zwar nicht um eine Anschaffung, so dass der Tatbestand des § 23 EStG nicht erfüllt sein kann. Allerdings stellt das „Mining“ in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit dar und kann zu Einkünfte aus Gewerbebetrieb führen.

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