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Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17. August 2015

Für alle ab dem 17. August 2015 eintretenden Erbfälle wird die Europäische Erbrechtsverordnung gelten. Diese regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU werden dann nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Nach dem bisher geltenden deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte; war der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht. Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Da ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen können, sollten Deutsche, die derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kurzfristig ihre Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren.

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