Europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD bringt neue Pflichten
Die europäische Lieferkettenrichtlinie ist im Sommer 2024 in Kraft getreten und muss innerhalb der nächsten zwei Jahre in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies wird in Deutschland voraussichtlich durch die Änderung des bereits bestehenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) geschehen. Damit kommen einige Änderungen auf große deutsche Unternehmen zu.
Priorisierung der Risiken in der gesamten Lieferkette
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten einheitliche Wettbewerbsbedingungen in den EU-Ländern schaffen. Dafür soll die Richtlinie auch für Unternehmen aus Drittländern gelten, die in erheblichem Umfang in der Union tätig sind.
Im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz (LkSG) greift die europäische Richtline noch weiter. Unternehmen müssen nicht mehr nur unmittelbare Zulieferer überprüfen. Die Sorgfaltspflicht gilt für alle indirekten Lieferanten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren, Lieferung von Rohstoffen und der Erbringung von Dienstleistungen. Dabei sollen sich die Unternehmen priorisiert mit den wichtigsten Risiken der Lieferkette befassen. Im Hinblick auf die nachgelagerte Wertschöpfung, also Vertrieb, Beförderung und Lagerung der Produkte, sind hingegen nur diejenigen Geschäftspartner einzubeziehen, die für das Unternehmen oder in dessen Namen tätig sind. Die nachgelagerte Verwendung der Produkte und dessen Entsorgung sind von der Sorgfaltspflicht der CSDDD explizit ausgenommen.
Erweiterte Sorgfaltspflichten für Klimaschutz und Menschenrechte
Insgesamt setzt die EU-Richtlinie auf ein breiteres Risikospektrum als das LkSG. So wird der Schutz der Menschenrechte explizit spezifiziert, etwa im Hinblick auf Folter, Bedrohung von Freiheit und Sicherheit, Gewissens- und Religionsfreiheit oder Landvertreibung. Die Liste an zu berücksichtigenden Umweltrisiken fordert unter anderem als neuen Aspekt die Bekämpfung des Klimawandels mit einem entsprechenden Klimaplan, der das Pariser Klimaabkommen berücksichtigt (1,5° Ziel).
Hier die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Umsetzung in deutsches Recht: Nach der im Juli 2024 erfolgten Veröffentlichung im EU-Amtsblatt muss die Umsetzung in deutsches Recht bis zum 26. Juli 2026 erfolgen.
- Zeitliche Staffelung: Die Anwendung des CSDDD gilt spätestens:
- Ab 26. Juli 2027 für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. Euro Umsatz weltweit
- Ab 26. Juli 2028 für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Mio. Euro Umsatz weltweit
- Ab 26. Juli 2029 für EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz weltweit
- Veröffentlichung der Berichterstattung: Analog zeitlich gestaffelt müssen für ab dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre jährlich CSDDD-Berichte auf der unternehmenseigenen Internetseite veröffentlicht werden. Dies entfällt, wenn ein Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive nach Richtlinie 2013/34/EU) erstellt wird.
- Bündelung der Pflichten: Für eine effiziente Umsetzung ermöglicht die CSDDD, dass Muttergesellschaften die Aufgaben gebündelt auch für Tochtergesellschaften übernehmen können, wenn so eine wirksame Einhaltung sichergestellt wird. Nicht-operative Holdings können die Sorgfaltspflichten an eine in der EU-ansässige operative Tochtergesellschaft übergeben.
- Sanktionen: Neben Bußgeldern von bis zu fünf Prozent der Nettoumsatzerlöse besteht auch eine zivilrechtliche Haftung. Einmal verhängte Sanktionen durch Aufsichtsbehörden sollen veröffentlicht werden und mindestens drei Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.
Viele der zukünftig von der CSDDD betroffenen Unternehmen müssen schon heute die Regelungen des deutschen LkSG beachten. Da die Anzahl der Beschäftigten nicht mehr auf das Inland beschränkt ist, werden künftig auch Unternehmen Sorgfaltspflichten zu beachten haben, die zuvor nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fielen. Jedenfalls ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut zu machen und die Themen bereits im Rahmen des Nachhaltigkeitsberichts mitzudenken, der für die von der CSDDD betroffenen Unternehmen spätestens für das Geschäftsjahr 2025 aufzustellen sein wird.
Gerne beraten wir Sie zu den Anforderungen der CSRD hinsichtlich der ab dem Geschäftsjahr 2025 von großen mittelständischen Unternehmen zu erstellende Nachhaltigkeitsberichte, die einer gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen.