Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

Ein Einzelunternehmer erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem war dieser im Streitjahr lediglich bei einem einzigen Auftraggeber tätig. Er suchte dessen Betrieb an vier bis fünf Tagen wöchentlich auf und führte seine weiteren betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen seiner selbst bewohnten Immobilie durch.

In seiner Gewinnermittlung zog der Einzelunternehmer die Kosten für den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW insoweit in voller Höhe ab, als sie auf Fahrten zwischen seiner Wohnstätte und der Betriebsstätte seines Auftraggebers entfielen. Die zuständige Finanzverwaltung widersprach dem und berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Auftraggebers.

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 (Aktenzeichen X-R-13/13), dass regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers Fahrten zwischen Wohn- und Betriebsstätte darstellen. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen entstanden Fahrtkosten kommt es nicht an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei einem im Wege eines Dienstvertrages tätigen Unternehmer, der über keine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein.

Für Betriebsinhaber, die lediglich einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten dorthin einen PKW nutzen, bedeutet diese Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern.

Hinweis: Mit der Neuregelung des Reisekostenrechtes hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2014 der neueren Rechtsprechung teilweise die Grundlage entzogen.

KARRIERE
Scroll down Scroll down