Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen – Risiko der Rückzahlung von bereits ausgezahlten Erstattungszinsen?
Zur Frage, ob die gesetzliche Höhe von 6 Prozent für Nachzahlungszinsen angesichts der derzeit anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungskonform ist, ist derzeit ein Verfahren beim BFH und dem BVerfG anhängig.
Mit BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 haben sich die obersten Finanzbehörden darauf verständigt, die Festsetzungen von Zinsen im Hinblick auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe vorläufig vorzunehmen. Die Vorläufigkeit bei Zinsfestsetzung soll die Finanzverwaltung von Masseneinsprüchen entlasten, da im Falle eines für den Steuerpflichtigen günstigen Verfahrensausgang, die Festsetzung dann von Amts wegen geändert wird. Das BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 gibt für den Vorläufigkeitsvermerk als Erläuterungstext zudem vor, dass abhängig von der Entscheidung des BVerfG unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen könne. Dadurch droht die Gefahr, dass bereits erhaltene Zinsen für Steuererstattungen durch die Steuerpflichtigen nachträglich zurück zu zahlen sind.
Unseres Erachtens steht es aber im Widerspruch zu der Vertrauensschutzvorschrift des § 176 AO, die Zinsfestsetzung nach Ausgang des Verfahrens auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu ändern. Nach dem Wortlaut des § 176 AO darf aus Vertrauensschutzgründen keine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes - vorliegend die Regelung des § 238 AO zur Zinshöhe - feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht. Gleiches gilt für den Fall, dass ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält. Dies bedeutet, dass Festsetzungen von Erstattungszinsen nicht aufgrund einer Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG geändert werden dürfen. Hieran ändert auch der Vorläufigkeitsvermerk bei Festsetzung der Erstattungszinsen nichts.
Die Gefahr der Aufhebung oder Änderung von Erstattungszins-Festsetzungen besteht allenfalls in dem – eher unwahrscheinlichen – Fall, dass das BVerfG die Zinshöhe nach § 238 AO ohne eine befristete Weitergeltungsanordnung für verfassungswidrig erklärt und zusätzlich mit Gesetzeskraft feststellt, dass die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO keine Anwendung in diesem Fall findet.