FG gewährt Anrechnung ausländischer Steuer auf die Gewerbesteuer

Unterliegen Einkünfte eines inländischen Steuerpflichtigen auch im Ausland einer Besteuerung und ist die Freistellung dieser Einkünfte in Deutschland nach dem DBA nicht möglich, erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die im Ausland erhobene Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet.

Die einkommen- und körperschaftsteuerlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Anrechnung sind in § 34c EStG und § 26 KStG enthalten. Eine Vorschrift, die die Anrechnung ausländischer Steuern für Zwecke der Gewerbesteuer regelt, existiert dagegen nicht, so dass die Finanzverwaltung bislang die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer verweigert. Dieser Nachteil wiegt umso schwerer als spätestens seit der Unternehmenssteuerreform 2008 die Gewerbesteuer in vielen Fällen die dominierende Unternehmenssteuer darstellt, deren Belastung (je nach Hebesatz) den allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 15 % mehr oder weniger deutlich übersteigen kann. Insbesondere in den Konstellationen, in denen die Belastung mit ausländischer Steuer die deutsche Körperschaftsteuer übersteigt, verbleibt damit ein Anrechnungsüberhang, der zu einer finalen Doppelbesteuerung führt.

Beträgt die Steuerbelastung im Ausland bspw. 25 %, können maximal 15 % davon auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden, so dass diese auf 0 gemindert wird. Die verbleibenden 10% können dagegen nicht auf die Gewerbsteuer (je nach Hebesatz zwischen 12 % bis 18 %) angerechnet werden, so dass es insoweit zu einer doppelten Besteuerung im Ausland und im Inland kommt.

Als erstes FG hat nunmehr das Hessische FG im Urteil vom 26. August 2020 die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Gewerbesteuer zugelassen.
Streitig war die Frage, ob und wie das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte (im konkreten Streitfall kanadische) Quellensteuer auf Kapitalerträge anzurechnen bzw. für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen.

Zwar enthält das Gewerbesteuergesetz im Vergleich zum Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Nach Ansicht des FG wird durch das DBA jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung angeordnet. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung muss diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) erfolgen.

Das für die Steuerpflichtigen positive Urteil ist sicherlich zu begrüßen, da dadurch eine für den Steuerpflichtigen nicht hinnehmbare Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Eine solche Anrechnung ist im Übrigen keine steuerliche Vergünstigung, sondern entspricht sogar der grundsätzlichen Zielrichtung eines jeden DBAs, nämlich gerade der Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Da die Entscheidung dem BFH zur Revision vorgelegt wurde, bleibt abzuwarten welcher Rechtsansicht sich das oberste deutsche Finanzgericht anschließt. Sofern der Ansicht des FG gefolgt wird, wären viele Detailfragen zu klären, wie z.B. das Rangverhältnis der Anrechnung zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuer oder die Verteilung der Anrechnung in Zerlegungsfällen zwischen den Gemeinden.

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