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FG Münster: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neuen ErbStR

Bereits im Jahr 2016 wurde der Gesetzgeber zu einer Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen verpflichtet, da die bisherigen Regelungen in weiten Teilen als verfassungswidrig eingestuft wurden. Doch auch die geänderte, derzeit geltende Gesetzesfassung wird in der Literatur hinsichtlich einzelner Regelungen stark kritisiert. Die Kritik richtet sich hierbei insbesondere auf den 90%-Test des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme sämtlicher Verschonungsmöglichkeiten ist das Bestehen des 90%-Tests. Hierfür darf das vorhandene (Brutto-)Verwaltungsvermögen nicht mehr als 90% des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens betragen. Brutto-Verwaltungsvermögen bedeutet hierbei, dass zum einen keine Verrechnung mit Schulden und zum anderen kein Abzug des 15%-igen Freibetrags bei den Finanzmitteln vorgenommen wird. Hierdurch wird also beispielsweise jede Kundenforderung dem sonstigen Verwaltungsvermögen gleichgestellt, auch wenn im Gegenzug ausreichend Verbindlichkeiten oder Rückstellungen vorhanden sind. Insgesamt wird also der Bruttowert des Verwaltungsvermögens mit dem Nettowert des gemeinen Betriebsvermögens ins Verhältnis gesetzt, wodurch es zu unsachgemäßen Ergebnissen kommen kann.

Mit seinem Beschluss vom 3. Juni 2019 folgt das FG Münster als erstes Finanzgericht den kritischen Stimmen der Literatur und äußert ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (sog. 90%-Test). Das Finanzgericht führt in seinem Beschluss aus, dass die Regelungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG verfassungswidrig seien, da die Norm aufgrund der nicht möglichen Schuldenverrechnung das Ziel der reinen Missbrauchsvermeidung verfehle und die Regelung zudem unsachgemäß sei, da es hierdurch zu wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen komme. Dies hat nach Ansicht des FG Münster zur Folge, dass die Vorschrift in einer Vielzahl von Betriebsvermögensübertragungen dazu führe, dass diese von jeglichen Verschonungen ausgeschlossen werden, obwohl keine missbräuchlichen Gestaltungen vorliegen.

Der Beschluss des FG Münster ist zu begrüßen und entspricht den kritischen Kommentaren der Literatur. Es ist bisher noch nicht absehbar, welche Auswirkungen der Beschluss des FG Münster mit sich bringen und ob sich die Finanzverwaltung zu dem o.g. Beschluss äußern wird.

Es ist zu empfehlen, dass – bis zu einer abschließenden Klärung des Sachverhalts – einschlägige Bescheide durch Einlegung von Rechtsmitteln mit Hinweis auf den Beschluss des FG Münster unbedingt offengehalten werden. Zudem bleibt es bis dahin notwendig, die 90%-Grenze im Vorfeld einer Schenkung genau zu prüfen und ggf. durch Vermögensumschichtungen den Anteil des Brutto-Verwaltungsvermögens zu reduzieren.

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