Fondsstandortgesetz beschlossen: Erleichterungen bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ab dem 1. Juli 2021

Der Deutsche Bundesrat hat am 28. Mai 2021 den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) verabschiedet.

Das erklärte Ziel dieses Gesetzes ist es, den Fondsstandort Deutschland mit Hilfe der Bündelung von aufsichtsrechtlichen sowie steuerlichen Regelungen wettbewerbsfähiger und infolgedessen attraktiver zu machen sowie die Anpassung des deutschen Rechts an die aktuellen EU-Vorgaben der OGAW- und AIFM-Richtlinie vorzunehmen. Zentraler Punkt der Änderungen aus steuerlicher Sicht sind Erleichterungen bei der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die das Auseinanderfallen des Zeitpunkts der Steuerzahlung und des Zeitpunkts des Liquiditätszuflusses verhindern sollen.

Die wesentlichen steuerlichen Bestandteile des Fondsstandortgesetzes sind nachfolgend dargestellt:

Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Werden einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen am Unternehmen überlassen (sog. Mitarbeiterbeteiligungen), so kann gem. § 3 Nr. 39 EStG ein steuerfreier Höchstbetrag von EUR 360 pro Jahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligung besteht und dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Dieser Freibetrag wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 auf jährlich EUR 720 erhöht, um eine langfristige Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu fördern. Der neue, verdoppelte Freibetrag gilt für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021. Für Vermögensbeteiligungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Juli 2021 eingeräumt wurden und deren Wert den bisherigen Freibetrag i.H.v. EUR 360 überschritten haben, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug insoweit rückwirkend zu ändern. Geschieht dies nicht, so kann der Arbeitnehmer die entsprechende Erstattung der Lohnsteuer beim Finanzamt beantragen.

Neuregelung für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-up-Unternehmen

Besteuerungsproblem bei Mitarbeiterbeteiligungen

Da viele Start-ups gerade zu Beginn ihrer Tätigkeit nur über wenig Startkapital verfügen, aber dennoch hoch qualifizierte und motivierte Mitarbeiter benötigen, ist es in der Praxis üblich, die i.d.R. unter dem Marktdurchschnitt liegenden Gehälter durch die Ausgabe sog. Mitarbeiterbeteiligungen auszugleichen. Auf diese Weise sind die Mitarbeiter am künftigen Unternehmenserfolg beteiligt, wodurch die langfristige Bindung an das Unternehmen gefördert wird.

Bei der Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung sind nicht nur die rechtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Insbesondere aus steuerlicher Sicht bestehen wesentliche Unterschiede, welche in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen sind.

So besteht bei der Ausgabe von verbilligten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen regelmäßig das Risiko der Besteuerung von sog. „Dry Income“, da der Mitarbeiter bereits im Zeitpunkt der Anteilsausgabe einen geldwerten Vorteil i.H.d. Preisnachlasses als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hat, ohne jedoch – mangels eines Zuflusses – über die notwendigen liquiden Mittel zu verfügen. Dasselbe gilt im Hinblick auf Anteilsoptionen, auch wenn hier das Risiko der Besteuerung von „Dry Income“ nicht bereits bei Gewährung, sondern erst bei Ausübung des Optionsrechts besteht.

Diese Problematik existiert bei einer rein schuldrechtlichen, sog. „virtuellen“ Mitarbeiterbeteiligung zwar nicht, da auf Ebene des Mitarbeiters eine Besteuerung erst dann erfolgt, wenn ihm die Zahlung tatsächlich zugeflossen ist. Zu beachten ist jedoch, dass sämtliche Erlöse aus der Ausgabe virtueller Beteiligungen auf Ebene des Mitarbeiters dem progressiven Einkommensteuersatz unterliegen (max. 45 % zzgl. 5,5 % SolZ sowie ggf. KiSt). Dagegen unterliegen etwaige Wertsteigerungen nach dem Ausgabezeitpunkt bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und bei Optionen der Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren, d.h. einer Steuerbelastung von lediglich 26,4 % bis 28,5 %.

Erleichterungen für bestimmte Beteiligungsformen

Durch die Einführung des neuen § 19a EStG – dieser war in seiner ursprünglichen Version mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2009 aufgehoben worden – soll die Ausgabe von Anteilen am Stammkapital des Unternehmens i.R.d. Mitarbeiterbeteiligung künftig attraktiver gestaltet werden, indem ein (Lohn-) Besteuerungsaufschub gewährt und somit das Risiko einer Besteuerung von „Dry Income“ vermieden wird.

§ 19a Abs. 5 EStG sieht vor, dass im Jahr der Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligung lediglich eine Aufzeichnung des an sich lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils – nach Abzug des nunmehr auf EUR 720 erhöhten Freibetrags (§ 3 Nr. 39 EStG) – im Lohnkonto erfolgt. Zu einer Lohnbesteuerung kommt es jedoch erst dann, wenn eine der in § 19a Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. bei

i) vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Vermögensbeteiligung bzw. Verwirklichung eines Ersatztatbestands (z.B. Einbringung, verdeckte Einlage)
ii) Ablauf von 12 Jahren seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder
iii) Beendigung des Dienstverhältnisses (Ausnahme: Betriebsübergang gem. § 613a BGB).

Unabhängig hiervon sind die auf den geldwerten Vorteil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge aber bereits im Ausgabejahr vom Arbeitgeber einzubehalten und gemeinsam mit dem entsprechenden Arbeitgeberanteil abzuführen. Dieses zeitliche Auseinanderfallen der Erfassung des geldwerten Vorteils aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (= Gewährung der Beteiligung) bzw. steuerlicher Sicht (= Veräußerungszeitpunkt) hat der Bundesrat im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes kritisiert und eine entsprechende gesetzliche Anpassung angeregt.

Wird ein Realisationstatbestand i.S.d. § 19a Abs. 4 EStG verwirklicht, kommt es zur Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils im Ausgabezeitpunkt mit dem progressiven Einkommensteuersatz von max. 45 % (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer). Wertsteigerungen, die seit dem Ausgabezeitpunkt entstanden sind, sind als Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG zu qualifizieren und im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung im Rahmen der Abgeltungssteuer mit 25 % (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern.

Beispiel:

  • Der unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter A erhält im Dezember 2021 Aktien an seinem Arbeitgeber (der T-AG) zu einem Preis von EUR 60. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Kurswert der Aktie EUR 100. Im Dezember 2022 entscheidet A sich dazu, die Aktien an der T-AG zu veräußern. Der Kurswert zu diesem Zeitpunkt beträgt EUR 150.
  • Die Veräußerung der Beteiligung durch A stellt einen Realisationstatbestand i.S.d. § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG-E dar. Der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil i.H.v. EUR 40 ergibt sich i.H.d. Differenzbetrags zwischen dem Kurswert im Ausgabezeitpunkt (EUR 100) und dem tatsächlich von A gezahltem Kaufpreis (EUR 60) und unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz von A. Die Wertsteigerung i.H.v. EUR 50 (= EUR 150 – EUR 100) ist auf Ebene des A als Einkünfte i.S.d. § 20 EStG im Rahmen der Abgeltungssteuer zu versteuern.

Sind im Falle der Veräußerung der Unternehmensbeteiligung seit der ursprünglichen Ausgabe mindestens drei Jahre vergangen, wird i.R.d. nachgelagerten Lohnbesteuerung die sog. „Fünftel Regelung“ angewendet, d.h. die Einkünfte unterliegen einem ermäßigten Steuersatz (§ 19a Abs. 4 Satz 3 EStG-E i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG).

Ist der Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung seit dem Ausgebzeitpunkt dagegen gesunken, so wird i.R.d. nachgelagerten Lohnbesteuerung auf diesen niedrigeren Wert abgestellt und nicht auf den ursprünglichen Verkehrswert, sodass etwaige Wertverluste steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr beruht.

Beispiel:

  • Der unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter A erhält im Dezember 2021 Aktien an seinem Arbeitgeber (der T-AG) zu einem Preis von EUR 60. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Kurswert der Aktie EUR 100. Im Dezember 2022 entscheidet A sich dazu, die Aktien an der T-AG zu veräußern. Der Kurswert zu diesem Zeitpunkt beträgt EUR 90.
  • Die Veräußerung der Beteiligung durch A stellt einen Realisationstatbestand i.S.d. § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG-E dar. Da der Kurswert der Aktie im Veräußerungszeitpunkt (EUR 90) unter dem Kurswert der Aktie im Ausgabezeitpunkt (EUR 100) liegt, ist i.R.d. nachgelagerten Lohnbesteuerung auf den niedrigeren Wert abzustellen. Der geldwerte Vorteil i.H.v. EUR 30 ergibt sich i.H.d. Differenzbetrags zwischen dem Kurswert im Veräußerungszeitpunkt (EUR 90) und dem tatsächlich von A gezahlten Kaufpreis (EUR 60) und unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz von A. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nicht anzusetzen.

Voraussetzungen der nachgelagerten Besteuerung

Der Besteuerungsaufschub gem. § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG findet nur Anwendung, sofern der Arbeitnehmer bei Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligung dem zugestimmt hat. Eine Nachholung dieser Zustimmung ist in § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG explizit ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt die Erleichterung nur für die dort genannten Beteiligungsformen, wie bspw. Aktien, GmbH-Anteile, bestimmte Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie bestimmte Genussscheine und Genussrechte. Demgegenüber werden virtuelle Beteiligungen sowie virtuelle Anteilsoptionen im Gesetzesentwurf explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Noch nicht abschließend geklärt ist der Umgang mit nicht-virtuellen Anteilsoptionen. Während nach herrschender Meinung der Literatur die Einräumung des Optionsrechts nicht unter § 19a EStG fallen soll, wird dessen Anwendung auf geldwerte Vorteile, die dem Mitarbeiter aufgrund einer späteren Ausübung des Optionsrechts zufließen, bejaht.

Dem Gesetzestext ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Begünstigung des § 19a EStG auch dann gilt, wenn die Beteiligung nicht unmittelbar am Arbeitgeberunternehmen besteht, sondern bspw. an der Konzernmuttergesellschaft oder nur mittelbar über eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft. Hier ist zu hoffen, dass sich zumindest die Finanzverwaltung der Literaturmeinung anschließt und auch in diesen Fällen die aufgeschobene Besteuerung gewährt.

Die erstmals auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen wurden (§ 52 Abs. 27 EStG-E), anzuwendende Neuregelung gilt zudem nur für Unternehmen, die im Übertragungszeitpunkt die KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen und deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt (§ 19a Abs. 3 EStG). Demnach liegt ein KMU vor, wenn das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter im Ausgabejahr oder im vorangehenden Kalenderjahr beschäftigt und maximal einen Jahresumsatz i.H.v. EUR 50 Millionen oder eine Jahresbilanzsumme von maximal EUR 43 Millionen aufweist.

Weitere nennenswerte steuerliche Änderungen des FoStoG

Umsatzsteuergesetz

Durch den neuen § 4 Nr. 8 lit. h UStG wird die Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Investmentfonds auf Verwaltungsleistungen von Wagniskapitalfonds ausgeweitet.

Investmentsteuergesetz

Der in § 26 Nr. 4 InvStG definierte Katalog der zulässigen Vermögensgegenstände für Spezial-Investmentfonds wird um Kryptowerte erweitert, um eine entsprechende Anpassung an die aufsichtsrechtlichen Vorgaben vorzunehmen. Zu beachten ist, dass der Wert des Investmentfonds zu maximal 20 % in Kryptowerte investiert werden darf.

Gewerbesteuergesetz

Einnahmen aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind für die Gewährung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen unschädlich, sofern diese in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und der Strom aus den Anlagen nur ins Netz eingespeist wird oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert wird.

Darüber hinaus wurde die Änderung des Zerlegungsmaßstabes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG im Bereich der Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 beschlossen. Nach der aktuellen Rechtslage werden 30 % des Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 70 % nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen zerlegt. Gemäß der neuen Gewichtung von 10 % zu 90 % sollen künftig die Standortkommunen mehr vom Gewerbesteuermessbetrag zugeteilt bekommen. Zu beachten ist jedoch, dass der Zerlegungsmaßstab des maßgebenden Sachanlagevermögens durch den Zerlegungsmaßstab der installierten Leistung i.S.d. § 3 Nr. 31 EEG ersetzt wird, da dieser grundsätzlich keinen jährlichen Veränderungen unterliegt.

Fazit

Die Absicht des Gesetzgebers, die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich attraktiver zu machen, ist insgesamt zu begrüßen. Da der nach § 3 Nr. 39 EStG gewährte Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen jedoch auch nach der Verdopplung auf EUR 720 p.a. im internationalen Vergleich weit hinter anderen EU-Ländern liegt, bleibt abzuwarten, inwieweit sich dies tatsächlich auf die Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungen Deutschland auswirkt.

Der gewährte Besteuerungsaufschub des neuen § 19a EStG ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung und vermeidet in vielen Fällen die Besteuerung von sog. „Dry Income“. Zu kritisieren ist allerdings die zeitliche Restriktion auf 12 Jahre und die Begrenzung der Vorschrift auf KMU. Im Übrigen bleibt damit die Besteuerungsproblematik aufgrund der aktuellen Rechtslage weiterhin bestehen.

Das Thema Unternehmensbewertung ist auch nach der der Neuregelung weiterhin von großer Bedeutung, da die klassischen Methoden wie die Verwendung von Multiples oder das Discounted Cashflow Verfahren auf Start-ups nicht anwendbar sind. Damit wird die Ermittlung des für die Besteuerung des geldwerten Vorteils maßgeblichen Unternehmenswert auch weiterhin einen Diskussionspunkt mit der Finanzverwaltung darstellen. Insofern wären klare Vorgaben bzw. Rahmenbedingungen von Seiten des Gesetzgebers wünschenswert.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir erläutern Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile von Mitarbeiterbeteiligungen und informieren Sie über sämtliche Folgen des Fondsstandortgesetzes.

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