Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2017
Die Gewährung freier Unterkunft oder Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge wie folgt zu berücksichtigen.
Freie Wohnung:
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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
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Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
Freie Unterkunft:
- Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
- Ab dem 1. Januar 2017 gelten unverändert folgende Sachbezugswerte (in denen Heizung und Beleuchtung bereits enthalten sind):
Sachbezugswert freie Unterkunft |
Monat
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Kalendertag |
Für den qm |
qm bei einfacher Aussttatung
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Alte und neue Bundesländer |
223,00 Euro |
7,43 Euro |
3,92 Euro |
3,20 Euro |
- Der Wert der Unterkunft kann allerdings mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.
- Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).