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Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2016

Erhalten Arbeitnehmer Sachleistungen von ihrem Arbeitgeber, sind diese in der Regel als Arbeitsentgelt zu betrachten und unterliegen somit der Einkommensteuer. Auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge werden sie normalerweise berücksichtigt. Handelt es sich bei den Sachbezügen um Verpflegung, richtet sich der Wert dieser Leistung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr.

Ab dem 1. Januar 2016 gelten laut der 8. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung folgende Werte: Für freie Verpflegung sind pro Monat EUR 236,00 anzusetzen. Wird die freie Verpflegung nur teilweise gewährt, sind für das Frühstück pro Monat EUR 50,00 und für Mittag- und Abendessen jeweils pro Monat EUR 93,00 anzusetzen.

Die Bewertung der Bereitstellung von verbilligter oder kostenfreier Wohnung beziehungsweise Unterkunft hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Der Sachbezugswert beträgt EUR 223,00 pro Monat.

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