IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

Die steuerliche Anerkennung der zwischen den nahen Angehörigen vereinbarten Mietverhältnisse hängt von mehreren Faktoren ab. Es gelten erhöhte Anforderungen, insbesondere muss die getroffene Vereinbarung dem Fremdvergleich standhalten. Es reicht allein nicht aus, dass die Verträge bürgerlich-wirksam abgeschlossen wurden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die gewählte Gestaltung sowie deren tatsächliche Durchführung fremdüblich sind, d. h. ob das betreffende Mietverhältnis in der Form auch so zwischen fremden Dritten vereinbart bzw. durchgeführt worden wäre.

Wird die Fremdüblichkeit nicht nachgewiesen, führt dies zur Kürzung oder gar vollständigen Versagung des Werbungskostenabzugs (bspw. Abschreibung, Darlehenszinsen etc.).

In seinem Urteil vom 4. Oktober 2016 (Aktenzeichen IX R 8/16) hat der Bundesfinanzhof den zwischen einer Mutter (Mieterin) und ihrem Sohn (Vermieter) abgeschlossenen Mietvertrag nicht anerkannt, mit der Begründung, dieser sei nicht fremdüblich. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs entsprach das Mietverhältnis nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, da es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abwich. Insbesondere sprach laut dem Bundesfinanzhof gegen die Fremdüblichkeit, dass nicht monatliche, sondern jährliche Miet- und Nebenkostenzahlungen vereinbart worden waren. Die fälligen Mietzahlungen wurden des Weiteren nicht direkt beglichen, sondern mit einer in den Vorjahren von Mutter an den Sohn erfolgten widerruflichen Schenkung verrechnet. Auch wurde keine Kaution vereinbart. Diese Punkte sowie die rechtliche und wirtschaftliche Verknüpfung des Mietvertrags mit dem voraussetzungslosen widerruflichen Schenkungsvertrag führten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zur Ablehnung der Fremdüblichkeit bzw. Nichtanerkennung des Mietverhältnisses.

Zurück