Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

Grundsätzlich können Steuerpflichtige nur die Kosten absetzen, die ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entstanden sind. Privat veranlasste Aufwendungen sind nicht abziehbar.

Mit seinem Urteil vom 12. November 2015 (Aktenzeichen 6 K 1868/13) hat sich das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz zu der Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung geäußert.

Im vorliegenden Fall lud ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstags seine Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden zu einer Feier ein. Die Feier fand mittags bis in den Nachmittag hinein in den Räumlichkeiten der Gesellschaft statt; die Kosten je Teilnehmer waren moderat. Die private Geburtstagsfeier des Geschäftsführers wurde separat ausgerichtet.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten ab. Der Geburtstag als privater Anlass spreche eindeutig dafür, dass die Feier der Privatsphäre zuzuordnen sei.

Das Finanzgericht teilte diese Meinung nicht. Der Geburtstag war zwar ein privater Anlass, entscheidend waren jedoch die Beweggründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben. Die äußeren Umstände sprachen im vorliegenden Fall deutlich für eine berufliche Veranlassung.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.

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