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Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten

Mit ihrem Gesetzentwurf vom 29. Februar 2016 reagiert die Bundesregierung auf die wachsende Nachfrage nach Wohnraum in den deutschen Ballungsgebieten und die dadurch steigenden Mieten und Kaufpreise. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigt werden.

Gefördert wird die Anschaffung oder die Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zu Wohnzwecken vermietet werden. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlich zur regulären AfA können im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Folgende weitere Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten maximal EUR. 3.000 je Quadratmeter Wohnfläche betragen, wovon maximal EUR 2.000 je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.

  • Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung des Bauantrags bzw. die Bauanzeige müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.

  • Die neuen Wohnungen müssen in einem ausgewiesenen Fördergebiet liegen.

Mit dieser Maßnahme will die Bundesregierung private Investoren dazu anregen, in den Neubau von Mietwohnungen zu investieren, welche dem Wohnungsmarkt - insbesondere in den Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage - möglichst zeitnah zur Verfügung stehen sollen.

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