Gesetzgeber verlängert steuerliche Erleichterungen im Zuge der Corona-Pandemie

 

1. Erleichterungen beim Verlustrücktrag


Bereits mit dem Ersten und Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 schnell auf die steuerlichen Herausforderungen der Corona-Pandemie reagiert. Einige der dort getroffenen Maßnahmen wurden nun durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundesrat am 5. März 2021 verabschiedet hat, verlängert.


Nach der grundsätzlichen Regelung des § 10d EStG können negative Einkünfte mittels Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von maximal EUR 1 Mio., bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von EUR 2 Mio. vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeitraumes abgezogen werden. Diese Höchstbetragsgrenze für den Verlustrücktrag wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von EUR 1 Mio. auf EUR 5 Mio. bzw. im Falle der Zusammenveranlagung von EUR 2 Mio. auf EUR 10 Mio. angehoben.

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Grenze nun für die Jahre 2020 und 2021 erneut angehoben auf maximal EUR 10 Mio. bzw. auf maximal EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung. Von der Anhebung der Höchstbetragsgrenzen profitieren sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften.

Die Anhebung der Höchstbetragsgrenzen gilt nicht nur für den regulären Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Abs. 1 EStG, sondern auch für den vorläufigen Verlustrücktrag nach § 111 EStG. In diesem Zusammenhang ermöglicht das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz nunmehr auch einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020, sofern die Vorauszahlungen für 2021 auf EUR 0 herabgesetzt wurden. Bisher war der vorläufige Verlustrücktrag nur für das Jahr 2020 bei der Steuerfestsetzung für 2019 möglich.

Diese erhöhten Betragsgrenzen für den Verlustrücktrag sollen nach derzeitigem Stand ab dem Veranlagungszeitraum 2022 aber wieder auf den alten Rechtsstand reduziert werden, d.h. auf maximal EUR 1 Mio. bzw. im Falle der Zusammenveranlagung auf EUR 2 Mio.

2. Kinderbonus im Jahr 2021 in Höhe von einmalig EUR 150

Ebenso wie im Jahr 2020 wird es auch im Jahr 2021 wieder einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von EUR 150 pro Kind geben. Grundsätzlich wird dieser für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von EUR 150 für das Kalenderjahr 2021 besteht aber auch für jedes Kind, für das für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

3. Verlängerte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Im Rahmen des Ersten Corona Steuerhilfegesetzes wurde der Umsatzsteuersatz für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19% auf 7% abgesenkt. Da der Gesetzgeber davon ausging, dass sich die Situation bis Mitte des Jahres 2021 wieder normalisieren würde, wurde die Maßnahme bis 30. Juni 2021 befristet. Infolge der bestehenden Schließung der Betriebe konnten diese aber nicht wie erhofft von der Steuersatzsenkung profitieren, so dass nun im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes die Regelung befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wird.

Neben der Gastronomie profitieren hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

4. Fristverlängerung für Insolvenzanträge

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie dem Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratende Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt.

Mit Änderung des COVID-2019-Insolvenzaussetzungsgesetzes (CoVInsAG) wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf den 30. April 2021 verlängert. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt grundsätzlich für solche Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Darüber hinaus gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch für diese Unternehmen, denen eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des genannten Zeitraumes nicht möglich war, jedoch nach den Voraussetzungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt damit nicht für die Unternehmen, die keine Aussicht auf Gewährung der staatlichen Hilfsleistungen haben bzw. im Falle der Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern würde.

 

 

5. Verlängerung Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2019

Ebenfalls wurden die Steuerklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende August 2021 verlängert. Üblicherweise endet die Abgabefrist für Steuerklärungen des Veranlagungszeitraumes 2019 mit Ablauf Februar 2021.

Zudem wurde die Karenzzeit von Verzugszinsen auf Steuerschulden nach § 233a AO um sechs Monate verlängert. Demnach beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 erst am 1. Oktober 2021 statt wie bisher üblich am 1. April 2021.


6. Keine Kürzung des Werbungskostenabzugs bei coronabedingten Mietminderungen

Sofern die Mieteinnahmen weniger als 66% (bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2021 weniger als 50%) der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, erfolgt nach § 21 Abs. 2 EStG eine anteilige Kürzung des Werbungskostenabzugs, d.h. es können nicht mehr alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies kann sich grundsätzlich auch ergeben, wenn aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters wegen der Corona-Pandemie die Miete ganz oder teilweise gemindert oder erlassen wird. Auf Bund-/Länderebene hat man sich in diesem Zusammenhang auf folgende Grundsätze geeinigt (OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 2. Dezember 2020):


Erlässt der Vermieter für eine im Privatvermögen gehaltene und nicht Wohnzwecken dienende Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen (ganz oder teilweisen) Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte. War hingegen für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung.

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