IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Gewährung eines zinslosen Darlehens als freigebige Zuwendung

Wird dem Inhaber von Genussrechten, die keine Beteiligung am Unternehmensvermögen vermitteln, ein Entgelt dafür gewährt, dass ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Genussrechtsverhältnisses Einnahmen aus der Verzinsung des Genussrechtskapitals entgehen, handelt es sich laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2015 (Aktenzeichen VIII-R-4/12) um eine steuerpflichtige Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen und nicht um einen gegebenenfalls steuerfreien Veräußerungsgewinn.

Im entschiedenen Fall, bot die Gesellschaft einem früheren Arbeitnehmer den Rückerwerb von Genussrechten an, welche er in seiner Zeit als Arbeitnehmer erworben hatte. Neben der Auszahlung des Nominalwerts wurden eine feste Verzinsung und eine Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nominalwerts angeboten. Als Begründung für die Einmalzahlung wurden die entgangenen Einnahmen aus der Verzinsung des Genussrechtskapitals genannt. Der Pensionär nahm das Angebot an und war der Ansicht, es handele sich um einen nach Ablauf der Behaltefrist entstandenen und somit steuerfreien Veräußerungsgewinn.

Der Bundesfinanzhof war nun der Ansicht, dass die Einmalzahlung nicht den höheren Wert der Genussrechte repräsentiert. Laut Urteilsbegründung ist es eine steuerpflichtige Entschädigung, die dafür gezahlt wurde, dass der Rechteinhaber aus der Überlassung seines Kapitals an die Aktiengesellschaft keine Einnahmen mehr erzielen kann.

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